Wolf bejagen – was Jagdausübungsberechtigte jetzt wissen müssen

Seit dem 2. April 2026 unterliegt der Wolf dem Bundesjagdgesetz. Mit den neuen §§ 22b bis 22f BJagdG gelten erstmals bundeseinheitliche Regeln für das Wolfsmanagement. Für Jagdausübungsberechtigte im Hegering Neuhaus (Elbe) bedeutet das: neue Möglichkeiten, aber auch erhebliche Verantwortung.

Keine Jagd ohne Grundlage

Wer glaubt, der Wolf sei nun wie Fuchs oder Wildschwein ohne weiteres bejagbar, irrt. Die Jagd auf Wölfe ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und grundsätzlich nur auf zwei Wegen zulässig:

  1. Nach einem bestätigten Rissereignis (§ 22d Abs. 3 BJagdG) – ohne gesonderten Behördenantrag:
    Wenn ein von der Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger festgestellt hat, dass ein Wolf trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen Weidetiere gerissen hat, darf ohne weitere Genehmigung ein Wolf erlegt werden. Die Jagd ist dann auf einen Radius von 20 km um den Schadensort und auf sechs Wochen befristet. Sie endet automatisch, sobald ein Wolf in diesem Gebiet erlegt wurde.
  2. Mit behördlicher Genehmigung (§ 22d Abs. 2 BJagdG) – auf Antrag:
    In allen anderen Fällen muss die zuständige Untere Jagdbehörde (für uns: Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg) eine schriftliche Genehmigung erteilen. Diese kann erteilt werden zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses. Der Antrag ist schriftlich bei der Jagdbehörde zu stellen.
  3. Reguläre Jagdzeit (§ 22e BJagdG) – erst nach Managementplan:
    Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober vor, die jedoch erst dann gilt, wenn ein behördlicher Managementplan aufgestellt wurde. Niedersachsen arbeitet derzeit an diesem Plan; bis zu seinem Inkrafttreten ist diese Option praktisch noch nicht nutzbar.

Was „behördliche Grundlage“ bedeutet

Immer wieder ist von einer „behördlichen Grundlage“ oder „offiziellen Freigabe“ die Rede. Gemeint ist, dass die zuständige Jagdbehörde einen Verwaltungsakt erlässt, der den konkreten Abschuss eines Wolfes in einem definierten Gebiet gestattet. Wichtig: Eine solche Freigabe schützt nicht automatisch vor straf- oder jagdrechtlichen Konsequenzen, wenn dabei tierschutzrechtliche Vorschriften verletzt werden. Die Landesjägerschaft Niedersachsen hat in ihrem Rundschreiben vom 13. Mai 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen.

Elterntierschutz – besonders jetzt im Mai und Juni

Derzeit, in der laufenden Wölfzeit (Mitte April bis Anfang Mai), ist besondere Zurückhaltung geboten. Die LJN empfiehlt, in den Monaten April bis einschließlich Juni grundsätzlich keine Wolfsentnahmen durchzuführen, solange eine Reproduktion im betroffenen Gebiet nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Fähe und Rüde sind in dieser Zeit für das Überleben der Welpen essenziell. Der Verlust eines Elterntieres kann zum Verhungern der Jungtiere führen und stellt einen Tierschutzverstoß dar, der strafrechtliche Folgen und den Verlust des Jagdscheins nach sich ziehen kann. Selbst eine offizielle Freigabe schützt nicht vor diesen Konsequenzen.

Ab dem 1. Juli kann eine Entnahme unter der Voraussetzung erfolgen, dass ältere Jungtiere oder Jährlinge die Versorgung der Welpen übernehmen können. Ab Ende Oktober ist in der Regel von vollständiger Selbstständigkeit der Jungtiere auszugehen.

Meldepflichten nicht vergessen

Unabhängig vom Abschuss gilt: Tot aufgefundene Wölfe (z. B. nach Verkehrsunfällen) sind der Jagdbehörde unverzüglich zu melden (§ 22d Abs. 1 BJagdG). Das Wolfsbüro am Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz muss eine DNA-Beprobung ermöglichen können. Verletzte Wölfe dürfen nicht privat aufgenommen werden (§ 22c BJagdG), schwer verletzte Tiere sind tierschutzgerecht zu erlösen.

Kontakt

NLWKN-Wolfsbüro
Adresse Göttinger Chaussee 76a, 30453 Hannover
E-Mail wolfsbuero@nlwkn.niedersachsen.de
Telefon 0511 / 30 34-30 34
Sprechzeiten Mo. und Mi., 8–12 Uhr

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