Zum Nachlass eines Jägers gehören seine Waffen und ein Waffenschrank. In den meisten Fällen dürfte das ein Waffenschrank nach VDMA 24992 A oder B bzw. ein A-Schrank mit B-Innenfach sein. Der berechtigte Erbe, der die Waffen übernimmt, darf einen solchen Schrank nicht weiter zur Aufbewahrung seiner Waffen (also auch nicht der Waffen aus dem Nachlass) verwenden. Der Grund dafür ist die Waffenrechtsreform, die am 6. Juli 2017 offiziell in Kraft getreten ist. Mit dieser Gesetzesänderung werden nur noch Waffenschränke mit mindestens Grad 0/N nach DIN EN 1143-1 neu zugelassen. Der Erwerb der Waffen aus dem Nachlass ist ein üblicher Erwerb und der Schrank würde als Neuzulassung zählen.
Ein schwerer B-Schrank kann nun aber von der Qualität deutlich besser sein als ein Grad 0 Schrank. Das interessiert die Waffenbehörde aber nicht. Sie muss die Lagerung in dem geerbten Schrank ablehnen.
Mit einem Trick, der allerdings noch zu Lebzeiten angewendet werden muss, kann man den schönen B-Schrank aber dennoch nach dem Ableben vererben und zur weiteren Nutzung zur Verfügung stellen:
Abschnitt 5 §13 AWaffV regelt die Aufbewahrung von Waffen oder Munition. In Absatz 8 heißt es: “Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.”
Nähere Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen Aufbewahrung i.S. des §36 WaffG i.V.m. &13 AWaffV findet man dann in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Dort heißt es in Nr. 36.2.14 zu §36 WaffG: “Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).”
Genau hier setzt der Trick an. Wenn man einem nahen Angehörigen einen Schlüssel für den Waffenschrank gibt und die gemeinsame Aufbewahrung entweder schriftlich fixiert oder, noch besser, der Waffenbehörde mitteilt. Dann darf der Schrank von eben diesem Angehörigen nach dem Ableben des Eigentümers weiter genutzt werden. Hier besteht ja dann die Altbestandsregelung und es handelt sich nicht um eine Neuzulassung. Interessanter Weise sind “Angehörige” im BGB nicht definiert. Wenn man aber die Definition auf dem Verwaltungsrecht (§ 20 VwVfG) zugrunde legt betrifft das einen relativ weit gefassten Personenkreis.