Warum gefangene Katzen künftig leben sollten

Das novellierte Niedersächsische Jagdgesetz ist seit dem 26. Juni 2026 in Kraft und wirft ein Schlaglicht auf ein altes Problem der Fallenjagd: den Umgang mit gefangenen Katzen. Die Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) vertritt hierzu eine klare Rechtsauffassung, die ich ausdrücklich teile, wobei festzuhalten bleibt, dass diese Frage bislang nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

Gesetz seit 26. Juni 2026 geltendes Recht

Der Niedersächsische Landtag hat die Novelle am 23. Juni 2026 beschlossen, verkündet wurde sie am 25. Juni 2026 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 44; nach Artikel 2 trat sie am Tag nach der Verkündung, also am 26. Juni 2026, in Kraft.

Die Rechtsauffassung der LJN im Detail

Die LJN weist in ihrem Rundschreiben vom 26. Juni 2026 darauf hin, dass die parlamentarische Debatte um die Novelle Klarheit in einen bisherigen Graubereich gebracht hat, auch wenn der Gesetzestext selbst keine ausdrückliche Klarstellung enthält. Nach Einschätzung der LJN, gestützt auf Ausführungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages, gilt:

  • 29 Abs. 1 Nr. 3 NJagdG erlaubt das Töten von Hauskatzen nur, wenn sie wildernd und zugleich erkennbar verwildert sind und sich mehr als 350 Meter vom nächsten Wohnhaus entfernt aufhalten
  • Eine bereits gefangene Katze kann den Tatbestand des „Wilderns“ nach dieser Auffassung nicht mehr erfüllen, da eine fiktive Zuschreibung dieses Verhaltens nicht auf ein in der Falle sitzendes Tier übertragbar ist
  • Die im Gesetzgebungsverfahren politisch zugesagte Klarstellung, dass sich das Tötungsrecht auch auf gefangene Katzen bezieht, wurde nicht in den Gesetzestext übernommen

Diese Rechtsauffassung ist nachvollziehbar und juristisch gut begründet, doch sie bleibt eine Auslegung der LJN und des Gesetzgebungsdienstes. Bekannt gewordene Gerichtsentscheidungen zu erschossenen Katzen in Lebendfangfallen stammen bislang von Amts- und Landgerichten, etwa dem Amtsgericht Augsburg oder dem Landgericht Frankfurt. Eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts zu dieser konkreten Konstellation liegt nicht vor. Meiner Einschätzung nach gilt: Wer sich auf die gegenteilige, frühere Praxis verlässt, geht damit ein Risiko ein, das nach der aktuellen Debatte deutlich gestiegen ist.

Konsequenz für die Praxis: Fundsache statt Fangschuss

Die LJN empfiehlt aus Gründen der Rechtssicherheit, auf die Tötung einer gefangenen Katze im Rahmen des Jagdschutzes künftig zu verzichten; auch das Wiederaussetzen sei nach ihrer Auffassung unzulässig. Diese Empfehlung erscheint mir sachgerecht und praktisch umsetzbar:

  • Gefangene Katzen sind wie gefangene Hunde als Fundsache zu behandeln
  • Die Übergabe erfolgt beim Fundbüro oder direkt im kommunalen Tierheim
  • Diese Empfehlung gilt unabhängig von der noch fehlenden gerichtlichen Klärung bereits jetzt

Weitere Neuerung: Rehwild-Abschusspläne bereits ungültig

Am 25. Juni 2026 bestehende Rehwild-Abschusspläne haben bereits am 26. Juni 2026 ihre Gültigkeit verloren. Eine neue Abschussplanung für Rehwild ist nach § 25 Abs. 1 Satz 3 NJagdG nicht mehr vorgesehen.

Ab dem 16. Juni: Fuchsjagd wieder möglich

In dieser Woche öffnet sich im Revier ein konkretes Zeitfenster: Ab dem 16. Juni beginnt in Niedersachsen wieder die Jagdzeit auf Füchse (Alttiere). Für Jägerinnen und Jäger im Hegering Neuhaus ist das ein guter Anlass, die Revierplanung für die kommenden Wochen neu auszurichten.

Gerade in der Elbtalaue ist der Fuchs ein relevanter Faktor für das Niederwild. Wer in den vergangenen Wochen beobachtet hat, wo Wechsel, Einstände und stark genutzte Kanten liegen, hat jetzt einen klaren Vorteil. Die Sichtverhältnisse sind durch das dichte Grün im Juni allerdings deutlich anspruchsvoller als noch im April. Das erhöht die Anforderungen an die sichere Ansprache und macht überlegte Standwahl zur Pflicht.

Ein Punkt verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: In Revierteilen mit aktuell hoher Mäusedichte ist eine intensive Bejagung des Fuchses kritisch abzuwägen. Wo Feldmäuse in Massen auftreten, findet der Fuchs ausreichend Nahrung und erfüllt dort eine natürliche Regulierungsfunktion. Wer in solchen Bereichen dennoch stark bejagt, riskiert, dass die Mäusepopulation unkontrolliert wächst und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zunehmen. Eine selektive, revierbezogene Bejagungsstrategie ist hier sinnvoller als pauschale Intensivjagd.

Parallel dazu bleibt die Rehbockjagd in dieser Jahreszeit ein fester Bestandteil der Reviertätigkeit. Rehböcke sind in Niedersachsen vom 1. April bis 31. Januar jagdbar. Wer jetzt ansitzt, trifft auf Böcke, die im Rahmen der beginnenden Blattzeit aktiv werden und sich deutlich weiter bewegen als noch im Mai.

Im Revier rund um Neuhaus (Elbe) kommt in dieser Woche noch ein weiterer Aspekt dazu: Die Elbtalaue ist im Hochsommer ein stark frequentiertes Erholungsgebiet. Spaziergänger, Radfahrer und Naturbeobachter nutzen dieselben Flächen, die Jäger am Abend aufsuchen. Klare Revierorganisation, erkennbare Sitzmarkierungen und ein offenes Gespräch mit Anliegern helfen, Missverständnisse zu vermeiden.

Für die Praxis in dieser Woche gilt: Fuchsjagd ab dem 16. Juni vorbereiten, Mäusedichte im Revier im Blick behalten, Böcke in der Blattzeit ansprechen und die Revierordnung im Auge behalten.

Was Jäger beim Erwerb von Kurzwaffen beachten müssen

Der Erwerb und die Überlassung von Kurzwaffen sind im Waffenrecht keine bloßen Verwaltungsvorgänge, sondern rechtlich streng geregelt. Wer eine Waffe übernimmt, muss vorab prüfen, ob die erforderliche Berechtigung tatsächlich vorliegt. Ein fehlender oder unzutreffender Voreintrag ist dabei nicht nur ein formales Problem, sondern kann waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Für Jäger bedeutet das: Erst die rechtliche Grundlage klären, dann die Waffe erwerben, anschließend die Anzeige fristgerecht und vollständig erledigen. Gerade im jagdlichen Alltag werden solche Abläufe manchmal als Routine behandelt, obwohl kleine Fehler erhebliche Folgen haben können. Unklare Voreinträge, alte Dokumente oder Missverständnisse bei der Überlassung sollten deshalb immer vorab mit der zuständigen Waffenbehörde geklärt werden.

Der entscheidende Punkt ist die saubere Reihenfolge. Wer eine Kurzwaffe ohne ausreichende Berechtigung erwirbt oder überlässt, riskiert nicht nur einen Verstoß gegen formale Vorschriften, sondern im Zweifel auch waffenrechtliche Konsequenzen bis hin zum Widerruf von Erlaubnissen. Das zeigt: Sorgfalt bei der Waffenverwaltung gehört ebenso zur jagdlichen Verantwortung wie der sichere Umgang im Revier.

Gerade weil viele Vorgänge im Waffenrecht auf den ersten Blick unspektakulär wirken, werden ihre Folgen häufig unterschätzt. Umso wichtiger ist es, bei jedem Erwerb, jeder Überlassung und jeder Eintragung die rechtlichen Voraussetzungen genau zu prüfen. Wer hier konsequent arbeitet, schützt sich selbst und vermeidet spätere Streitigkeiten mit der Behörde.

Der Fall zweier Jäger aus NRW zeigt auch grundsätzlich, dass Rechtskenntnis Teil der laufenden Zuverlässigkeit ist.

Deutsches Recht gilt auch im Ausland: Hizb-Allah-Unterstützer wegen Kriegswaffenverstößen verurteilt

In der vergangenen Woche fällte das Kammergericht Berlin ein bemerkenswertes Urteil mit Signalwirkung für alle, die das deutsche Kriegswaffenrecht unterschätzen: Auch Taten im Ausland können nach deutschem Strafrecht geahndet werden.

Das Kammergericht Berlin (Staatsschutzsenat) verurteilte am 24. April 2026 den 30-jährigen Mhdei C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (Az.: 2A St 1/25). Der Angeklagte hatte zwischen Dezember 2023 und April 2025 im Libanon in mehreren Fällen ohne Genehmigung die tatsächliche Gewalt über Sturmgewehre vom Typ AK-47 Kalaschnikow sowie eine Panzerabwehrwaffe des Typs RPG-7 ausgeübt und diese Handlungen auch noch in sozialen Medien veröffentlicht. Zusätzlich wurde er wegen des Verwendens von Kennzeichen der Terrororganisation Hizb Allah verurteilt.

Die rechtliche Grundlage: § 22a KrWaffKontrG

Entscheidend ist hier § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), der die ungenehmigte tatsächliche Gewaltsausübung über Kriegswaffen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes umfassen ausdrücklich automatische Schusswaffen sowie Panzerabwehrraketen.

Warum gilt deutsches Recht im Libanon?

Das Kriegswaffenkontrollgesetz wurzelt im Verfassungsrecht: Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz verankert den Erlaubnisvorbehalt für Kriegswaffen unmittelbar im Grundgesetz, und das KrWaffKontrG setzt diesen um. Eine Genehmigung der Bundesregierung ist zwingend erforderlich, ganz gleich wo auf der Welt die Handlung stattfindet. Der Aufenthaltsort des Täters ändert daran nichts.

Dass der Libanon selbst den Umgang mit Kriegswaffen unter Strafe stellt, auch wenn er dies faktisch nicht immer konsequent verfolgt, ist für die Anwendung deutschen Strafrechts nicht unerheblich, sondern notwendige Voraussetzung: § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat auch am Tatort strafbewehrt ist. Da diese Bedingung im Libanon erfüllt war, konnte das Kammergericht deutsches Recht anwenden. Eine fehlende Strafverfolgung durch libanesische Behörden ändert daran nichts.

Hinweis: Die vollständige Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die hier dargestellte Anknüpfung über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine rechtlich begründete Einschätzung; denkbar wäre auch, dass das Kammergericht die Tat wegen ihrer Inlandsbezüge (Rückkehr nach Deutschland, Veröffentlichungen in sozialen Medien von Berlin aus) teilweise als Inlandstat nach § 3 i.V.m. § 9 StGB gewertet hat.

Was bedeutet das für Jäger?

Das Urteil erinnert daran, dass der Begriff „Kriegswaffe“ scharf von erlaubten Jagd- und Sportwaffen abgegrenzt ist. Vollautomatische Waffen und Panzerabwehrsysteme stehen auf der Kriegswaffenliste der Anlage zum KrWaffKontrG und haben mit legalen Jagdwaffen nichts gemein. Wer jedoch als Jäger im Ausland Schusswaffen führen möchte, sollte die jeweiligen nationalen Ausfuhr-, Transit- und Einfuhrgenehmigungen sorgfältig prüfen, um nicht ungewollt in rechtliche Grauzonen zu geraten. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Verteidigung kann innerhalb einer Woche Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Wolf bejagen – was Jagdausübungsberechtigte jetzt wissen müssen

Seit dem 2. April 2026 unterliegt der Wolf dem Bundesjagdgesetz. Mit den neuen §§ 22b bis 22f BJagdG gelten erstmals bundeseinheitliche Regeln für das Wolfsmanagement. Für Jagdausübungsberechtigte im Hegering Neuhaus (Elbe) bedeutet das: neue Möglichkeiten, aber auch erhebliche Verantwortung.

Keine Jagd ohne Grundlage

Wer glaubt, der Wolf sei nun wie Fuchs oder Wildschwein ohne weiteres bejagbar, irrt. Die Jagd auf Wölfe ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und grundsätzlich nur auf zwei Wegen zulässig:

  1. Nach einem bestätigten Rissereignis (§ 22d Abs. 3 BJagdG) – ohne gesonderten Behördenantrag:
    Wenn ein von der Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger festgestellt hat, dass ein Wolf trotz zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen Weidetiere gerissen hat, darf ohne weitere Genehmigung ein Wolf erlegt werden. Die Jagd ist dann auf einen Radius von 20 km um den Schadensort und auf sechs Wochen befristet. Sie endet automatisch, sobald ein Wolf in diesem Gebiet erlegt wurde.
  2. Mit behördlicher Genehmigung (§ 22d Abs. 2 BJagdG) – auf Antrag:
    In allen anderen Fällen muss die zuständige Untere Jagdbehörde (für uns: Landkreis Lüneburg, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg) eine schriftliche Genehmigung erteilen. Diese kann erteilt werden zur Abwendung wirtschaftlicher Schäden, im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses. Der Antrag ist schriftlich bei der Jagdbehörde zu stellen.
  3. Reguläre Jagdzeit (§ 22e BJagdG) – erst nach Managementplan:
    Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober vor, die jedoch erst dann gilt, wenn ein behördlicher Managementplan aufgestellt wurde. Niedersachsen arbeitet derzeit an diesem Plan; bis zu seinem Inkrafttreten ist diese Option praktisch noch nicht nutzbar.

Was „behördliche Grundlage“ bedeutet

Immer wieder ist von einer „behördlichen Grundlage“ oder „offiziellen Freigabe“ die Rede. Gemeint ist, dass die zuständige Jagdbehörde einen Verwaltungsakt erlässt, der den konkreten Abschuss eines Wolfes in einem definierten Gebiet gestattet. Wichtig: Eine solche Freigabe schützt nicht automatisch vor straf- oder jagdrechtlichen Konsequenzen, wenn dabei tierschutzrechtliche Vorschriften verletzt werden. Die Landesjägerschaft Niedersachsen hat in ihrem Rundschreiben vom 13. Mai 2026 ausdrücklich darauf hingewiesen.

Elterntierschutz – besonders jetzt im Mai und Juni

Derzeit, in der laufenden Wölfzeit (Mitte April bis Anfang Mai), ist besondere Zurückhaltung geboten. Die LJN empfiehlt, in den Monaten April bis einschließlich Juni grundsätzlich keine Wolfsentnahmen durchzuführen, solange eine Reproduktion im betroffenen Gebiet nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Fähe und Rüde sind in dieser Zeit für das Überleben der Welpen essenziell. Der Verlust eines Elterntieres kann zum Verhungern der Jungtiere führen und stellt einen Tierschutzverstoß dar, der strafrechtliche Folgen und den Verlust des Jagdscheins nach sich ziehen kann. Selbst eine offizielle Freigabe schützt nicht vor diesen Konsequenzen.

Ab dem 1. Juli kann eine Entnahme unter der Voraussetzung erfolgen, dass ältere Jungtiere oder Jährlinge die Versorgung der Welpen übernehmen können. Ab Ende Oktober ist in der Regel von vollständiger Selbstständigkeit der Jungtiere auszugehen.

Meldepflichten nicht vergessen

Unabhängig vom Abschuss gilt: Tot aufgefundene Wölfe (z. B. nach Verkehrsunfällen) sind der Jagdbehörde unverzüglich zu melden (§ 22d Abs. 1 BJagdG). Das Wolfsbüro am Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz muss eine DNA-Beprobung ermöglichen können. Verletzte Wölfe dürfen nicht privat aufgenommen werden (§ 22c BJagdG), schwer verletzte Tiere sind tierschutzgerecht zu erlösen.

Kontakt

NLWKN-Wolfsbüro
Adresse Göttinger Chaussee 76a, 30453 Hannover
E-Mail wolfsbuero@nlwkn.niedersachsen.de
Telefon 0511 / 30 34-30 34
Sprechzeiten Mo. und Mi., 8–12 Uhr

Wenn das Grün wächst, wächst der Druck: Wildschäden im Frühsommer rechtzeitig begrenzen

In der kommenden Woche rückt im Revier rund um Neuhaus (Elbe) ein Thema in den Vordergrund, das oft erst bemerkt wird, wenn der Schaden schon da ist: Wildschäden an jungen Kulturen. Mit dem kräftigen Wachstum von Raps, Mais und anderen Feldfrüchten werden Deckung und Nahrung attraktiver, gleichzeitig steigen die Chancen für Schwarzwild, Rehwild und auch anderes Schalenwild, unbemerkt in die Flächen einzuwandern.

Gerade in den offenen Landschaften zwischen Elbe, Marsch und angrenzenden Ackerflächen ist das ein bekanntes Frühsommerproblem. Wo Felder unruhig sind, Wechsel sich verlagern oder der Wind günstig steht, entstehen Schäden oft in kurzer Zeit; deshalb zählt jetzt vor allem eine gute Abstimmung zwischen Jagdausübungsberechtigten, Landwirten und Reviernachbarn.

Waidgerechtes Wildschadensmanagement beginnt nicht erst beim Schuss, sondern bei der Beobachtung. Frische Fraßspuren, Trittsiegel, Suhlen oder wiederkehrende Einstandswechsel sollten früh dokumentiert werden, damit Maßnahmen rechtzeitig greifen und nicht erst nach der nächsten Kontrolle diskutiert werden. In der Praxis helfen ruhige Ansitze an den richtigen Stellen, abgestimmte Beunruhigung und eine klare Information im Revier oft mehr als hektisches Eingreifen.

Für den Hegering Neuhaus ist das auch ein Hinweis auf die regionale Verantwortung der Jagd. Wer im Frühsommer aufmerksam bleibt, schützt nicht nur Ernte und Eigentum, sondern stärkt auch die Zusammenarbeit im ländlichen Raum, in dem Landwirtschaft und Wildlebensräume eng ineinandergreifen.

Zwischen Brutzeit und Jagdruhe: Warum die zweite Maihälfte im Revier zählt

In der kommenden Woche liegt der Schwerpunkt im Revier rund um Neuhaus (Elbe) weniger auf Strecke als auf Aufmerksamkeit. Während die Natur in der Elbtalaue und im östlichen Niedersachsen in Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit steht, endet für Schmalrehe und mehrere Schalenwildarten die Frühjahrsjagdzeit am 15. Mai, was die Tage davor jagdlich besonders sensibel macht.

Gerade jetzt zeigt sich, wie eng Jagdausübung und Hege zusammengehören. Das frische Grün erschwert vielerorts die Ansprache, gleichzeitig werden Wechsel, Kanten und Wiesenränder wieder stärker genutzt, also genau dort, wo Rehwild, Niederwild und Jungwild besonders störungsempfindlich sind. Für Reviere in der Region Neuhaus heißt das: Wer draußen unterwegs ist, sollte Beobachtung, Ruhe und sauberes Ansprechen vor das schnelle Handeln stellen.

Hinzu kommt die allgemeine Rücksicht auf die freie Landschaft. In Niedersachsen gilt während der Brut- und Setzzeit noch bis zum 15. Juli die Leinenpflicht für Hunde, weil freilaufende Hunde Wildtiere in dieser Phase unnötig beunruhigen können. Das ist kein Nebenthema, sondern ein wesentlicher Teil praktischer Hege, besonders dort, wo Elbtalaue, Feldraine und Waldränder dicht zusammenliegen.

Die kommende Woche eignet sich deshalb gut für eine kurze Revierrunde mit klarem Fokus: Wild beobachten, Störungen vermeiden, Wechsel prüfen und Ruhe bewahren. Wer jetzt mit Umsicht handelt, schützt nicht nur das Wild, sondern auch die Qualität der jagdlichen Arbeit im weiteren Verlauf des Frühsommers.

Maiwoche im Revier: Jagdzeit und Rücksicht gehören zusammen

Mit der kommenden Maiwoche steht im Revier rund um Neuhaus (Elbe) eine besonders sensible Phase bevor: Die Natur ist voll in der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, zugleich sind Rehböcke in Niedersachsen bereits seit dem 1. April jagdbar. Gerade im östlichen Niedersachsen, wo Offenland, Waldränder und die Flächen der Elbtalaue dicht nebeneinanderliegen, braucht es jetzt einen besonders wachen Blick für Wild, Nachwuchs und Störungen durch Freizeitnutzung.

Für Jägerinnen und Jäger bedeutet das in der kommenden Woche vor allem zweierlei: saubere Beobachtung und konsequente Rücksicht. Das Niedersächsische Ministerium weist darauf hin, dass in der freien Landschaft noch bis zum 15. Juli die Leinenpflicht für Hunde gilt, weil Wildtiere in dieser Jahreszeit besonders empfindlich auf Beunruhigung reagieren. Gerade Setzplätze, Bodenbrüter und junge Stücke profitieren jetzt von Ruhe im Revier.

Jagdlich ist die Woche auch deshalb interessant, weil die Frühjahrsjagdzeit für Schmalrehe sowie für Schmaltiere und Schmalspießer bei mehreren Schalenwildarten nur noch bis zum 15. Mai läuft. Damit rückt in den nächsten Tagen eine Phase in den Vordergrund, in der Ansprechen, Zurückhaltung und ein sicherer Überblick besonders wichtig sind. Wer jetzt im Revier unterwegs ist, merkt schnell: Nicht jede jagdliche Möglichkeit muss auch genutzt werden, wenn Wildschutz und Ruhe Vorrang haben.

Für den Hegering Neuhaus ist das ein gutes Thema für die kommende Woche, weil es Jagdausübung und Hege zusammenführt. Die ersten Maitage zeigen jedes Jahr aufs Neue, dass verantwortungsvolle Jagd nicht nur aus Jagdzeit besteht, sondern auch aus Rücksicht auf das, was im Revier gerade erst heranwächst.

Mit dem Mai beginnt beim Rehwild eine neue Phase

In der kommenden Woche rückt in Niedersachsen der Monatswechsel in den Blick, und damit auch eine besonders sensible Zeit im Revier: Der April geht zu Ende, der Mai beginnt, und beim Rehwild verdichten sich Aktivität und Beobachtungsmöglichkeiten deutlich. Nach der in Niedersachsen veröffentlichten Übersicht der Jagdzeiten sind Rehböcke seit dem 1. April jagdbar; zugleich endet bei Schmalrehen sowie bei Schmaltieren und Schmalspießern verschiedener Schalenwildarten die Frühjahrsjagdzeit bereits wieder am 15. Mai.

Für Reviere im östlichen Niedersachsen ist die kommende Woche deshalb eine Zeit der genauen Beobachtung. Das frische Grün steht inzwischen hoch, Einstandswechsel werden wieder klarer sichtbar, und die Ansprache verlangt nun besondere Sorgfalt, weil sich Wildbewegung, Vegetation und zunehmende Freizeitnutzung der Landschaft spürbar überlagern.

Gerade jetzt zeigt sich, dass Jagd im Frühjahr mehr ist als Bejagung allein. Wer in den nächsten Tagen draußen unterwegs ist, ob jagdlich oder zur Erholung, sollte dem Wild die nötige Ruhe lassen und Rückzugsräume respektieren. So bleibt der Start in den Mai eine Zeit mit guter Beobachtung, waidgerechtem Handeln und möglichst wenig Störung im Revier.

Ein falsches Kreuz – alle Waffen weg: Was Jäger wissen müssen

Jeder Jäger und Waffenbesitzer hat die Pflicht, sich eigenständig über das Waffenrecht auf dem aktuellen Stand zu halten – das zeigt ein aktuelles Urteil des VG Minden in aller Deutlichkeit.

Anlass: Zwei Jäger verlieren ihre WBK

Das Verwaltungsgericht Minden hat am 17. Februar 2026 in zwei Verfahren (Az. 8 K 3961/24 und 8 K 3483/24) die Klagen zweier Jäger gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnisse abgewiesen.

  • In beiden Fällen ging es um den Erwerb bzw. die Überlassung einer Kurzwaffe (Pistole) mit Wechselsystemen zwischen Jägern in Ostwestfalen.
  • Der erwerbende Jäger zeigte den Erwerb einer halbautomatischen Pistole an, obwohl er keinen Voreintrag für diese Kurzwaffe hatte.
  • Der überlassende Jäger zeigte die Überlassung der Pistole an den anderen Jäger an, obwohl dieser ja keinen Voreintrag für diese Kurzwaffe besaß.
  • Beide versuchten später, sich damit zu verteidigen, man habe nur ein „falsches Formular“ benutzt und die tatsächliche Übergabe sei noch nicht erfolgt; das Gericht wertete dies ausdrücklich als Schutzbehauptung.

Die Folge: Beide Jäger wurden als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eingestuft, ihre Waffenbesitzkarten wurden widerrufen, und sie müssen ihre Waffen abgeben.

Was das Gericht klarstellt

Das VG Minden macht in beiden Urteilen Grundsätze deutlich, die jeden Jäger und Waffenbesitzer direkt betreffen.

  • Die Erlaubnis zum Waffenbesitz ist zu widerrufen, wenn nachträgliche Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 WaffG).
  • Jäger, die gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen, gelten „in der Regel“ als unzuverlässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).
  • Das Gericht betont, dass der Zweck des Waffenrechts darin liegt, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur Personen zu erlauben, bei denen Vertrauen in einen ordnungsgemäßen Umgang besteht.

Besonders wichtig für die Praxis:

  • Die Voreintragung ist keine Formsache, sondern „ein grundlegendes Prinzip des Waffengesetzes“, dass nur derjenige Waffen erwerben darf, der eine entsprechende Erlaubnis besitzt.
  • Wer als Jäger Kurzwaffen erwerben oder überlassen will, muss sich über die Besonderheiten des Bedürfnisses als Jäger (§ 13 WaffG) und die Erfordernisse des Voreintrags nach § 10 WaffG im Klaren sein.
  • Dass die jagdliche Ausbildung Jahrzehnte zurückliegt, entlastet nicht: Die Anzeige- und Erwerbsvorschriften sind Bestandteil der Jägerprüfung, und von einem langjährigen Jäger wird erwartet, dass er diese Regeln kennt und beachtet.

Kernaussagen zur Fortbildungspflicht

Die Urteile nennen zwar keine „Fortbildungspflicht“ im technischen Sinn, machen aber faktisch klar: Wer Waffen besitzt, muss sich eigenständig informieren – dauerhaft und aktiv.

Das zeigt sich an mehreren Punkten:

  • Das Gericht wirft den Klägern Nachlässigkeit vor, weil sie bei Zweifeln nicht Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde gehalten haben.
  • Die Richter betonen, dass die Verstöße objektiv schwerwiegend sind, weil sie das Kontrollsystem des Waffengesetzes unterlaufen, das eine lückenlose behördliche Kontrolle des Waffenbestandes sicherstellen soll.
  • Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit rechtfertigen könnte, wurde ausdrücklich verneint.

Übertragen auf den jagdlichen Alltag bedeutet das:

  • Rechtskenntnis ist keine einmalige Prüfungsvoraussetzung, sondern Teil der laufenden Zuverlässigkeit.
  • Gesetzesänderungen (etwa die jüngeren Änderungen im Waffenrecht) muss sich jeder Besitzer selbst aneignen, zum Beispiel über das Bundesministerium des Innern, die Waffenbehörde oder offizielle Informationsangebote.
  • Wer Formulare nutzt (insbesondere aus dem Internet), trägt die Verantwortung, deren Bedeutung und Rechtsfolgen zu verstehen; „falsches Formular“ schützt nicht vor dem Vorwurf des gröblichen Verstoßes.

Konkrete Lehren für uns Jäger hier im Hegering Neuhaus (Elbe)

Damit aus formalen Fehlern keine existenzielle waffenrechtliche Krise wird, lassen sich aus den Urteilen einige praxisnahe Leitlinien ableiten.

  • Voreintrag prüfen: Vor Erwerb einer Kurzwaffe immer prüfen, ob der Voreintrag in der WBK tatsächlich erteilt ist, denn ohne Voreintrag kein legaler Erwerb!
  • Reihenfolge beachten: Erst Erwerbsberechtigung (Voreintrag) beantragen und abwarten, dann Übergabe, dann fristgerechte Anzeige des Erwerbs und der Überlassung bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde.
  • Offizielle Formulare nutzen: Wenn möglich, auf Formulare der eigenen Waffenbehörde oder amtliche Muster zurückgreifen; bei Zweifeln lieber vorab bei der Behörde nachfragen, statt im Nachhinein von „Missverständnissen“ zu sprechen.
  • Gesetzesänderungen verfolgen: Änderungen im Waffenrecht und im Bundesjagdgesetz über amtliche Quellen (z. B. BMI, Bundesanzeiger) und die Kommunikation der Jagdverbände und Jägerschaften aktiv verfolgen.
  • Fortbildung ernst nehmen: Teilnahme an jagdlichen Fortbildungen, Hegering-Abenden mit waffenrechtlichen Themen und Schulungen zum Waffenrecht nicht als „lästige Pflicht“, sondern als Sicherheitsfaktor für den eigenen Jagdschein und die WBK verstehen.

Ein anschauliches Beispiel aus den Urteilen: Beide Jäger hätten ihre Situation mit einem einzigen Telefonat bei der Waffenbehörde klären können. Sie taten es nicht und verloren am Ende ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Ausblick: Verantwortung in der jagdlichen Gemeinschaft

Die Entscheidungen des VG Minden betreffen nicht nur die beiden Betroffenen, sondern senden ein klares Signal an alle legalen Waffenbesitzer.

  • Waffenrechtliche Zuverlässigkeit misst sich nicht nur an Straftaten, sondern auch an scheinbar „kleinen“ formalen Verstößen, die als gröbliche Pflichtverletzung gewertet werden können.
  • Die jagdliche Gemeinschaft (z.B. Hegeringe, Jägerschaften, Ausbilder etc.) sollte Fortbildungsthemen wie Erwerb, Überlassung, Aufbewahrung und Meldepflichten regelmäßig aufgreifen und praxisnah vermitteln.
  • Jeder einzelne Jäger sichert mit seinem Verhalten nicht nur seine persönliche Erlaubnis, sondern auch das gesellschaftliche Vertrauen in die Jagd und den privaten Waffenbesitz.