Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD)

Der DJV hat den Jahresbericht 2017 des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands veröffentlicht.

Der Bericht steht hier zum download.

Im Fokus stehen neben dem Niederwild auch invasive Arten wie Waschbär und Marderhund sowie verschiedene Wildgänse. Derzeit werden 17 Tierarten von den deutschen Jägern für diesen Bericht erfasst und überwacht.

An dieser Stelle danken wir allen Revierinhabern und Jägern, die sich an der Erhebung der Daten beteiligen und den Bericht damit ermöglichen.

Neuigkeiten zum Thema Schalldämpfer

Mir wurde freundlicherweise ein Schreiben vom Bundesministerium des Inneren (BMI) an das Präsidium des Deutschen Jagdverbandes zugespielt. Herr Stephan Meyer, MdB und Parlamentarischer Staatssekretär, antwortet im Auftrag des Herrn Seehofer auf ein Schreiben des DJV. Der DJV hatte um Stellungnahme zum Urteil des BVerwG vom 28. November 2018 und um Anpassung des Waffengesetzes gebeten.

Gemäß des Schreibens teilt das BMI die Rechtsauffassung des Gerichtes und kündigt an, dass im Rahmen des Referentenentwurfs zum „dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“, der in kürze vorgelegt wird, eine Liberalisierung im Bezug auf Schalldämpfer vorgeschlagen werden soll. „Danach würden Schalldämpfer für jagdlich nicht verbotene Langwaffen künftig vom „Jägerprivileg“ nach §13 WaffG erfasst und könnten somit von Jägern ohne gesonderten Bedürfnisnachweis erworben werden.“

Sollte diese Regelung dann auch so verabschiedet werden könnten Schalldämpfer künftig in allen Bundesländern genehmigt werden.

Leider scheint man bei dem Entwurf nicht an die Sportschützen gedacht zu haben. Hier sollte das BMI bzw. der Gesetzgeber unbedingt noch nachbessern. Gerade die Schützenvereine haben zunehmend Probleme mit Beschwerden wegen Lärmbelästigung.

Im Heidekreis wurden Antikörper der Aujeszky’schen Krankheit bei einem Wildschwein gefunden.

Die Krankheit Morbus Aujeszky wurde 1902 in Ungarn erstmalig von Tierarzt Aladar Aujeszky beschrieben und ist weltweit verbreitet. Der Erreger der Aujeszky’schen Krankheit (AK) ist das Suid Herpesvirus 1 (SHV-1), syn. Pseudorabies-Virus aus der Unterfamilie Alphaherpesvirinae, Gattung Varicellovirus.

Typisch für Herpesviren ist es, dass sie nach der Infektion lebenslang im Körper persistieren (also verbleiben). Das betroffene Tier bleibt damit lebenslang Träger des Virus und bildet Antikörper, die nachgewiesen werden können.

Erkrankte (Wild-) Schweine haben Fieber, Störungen des zentralen Nervensystems (Zittern, Lähmungen, Stimmlosigkeit) und Lungenentzündung. Bei tragenden Sauen sind häufig Fehlgeburten zu beobachten. Auch wenn die AK oft tödlich endet überleben doch immer wieder einige Tiere und tragen das Virus dann weiter.

Dramatisch verläuft die Krankheit, wenn sich Hunde oder Katzen infizieren. Infektionsquelle für diese Tiere ist das Fleisch infizierter Schweine. Der Jagdhund kann sich zum Beispiel am Aufbruch eines infizierten Wildschweines oder dessen Schweißes anstecken. Die Symptome ähneln der Tollwut, weshalb die Krankheit auch als Pseudowut bezeichnet wird. Die Tiere zeigen starke Unruhe und kratzen sich blutig, haben aber, im Gegensatz zur Tollwut Durst. Der Tod tritt in ein bis drei Tage nach der Infektion ein.

Die Aujeszkysche Krankheit ist bei Hausschweinen und Rindern nach der Verordnung über Anzeigepflichtige Tierseuchen vom 12.06.2013 anzeigepflichtig. Bei Wildschweinen besteht keine Anzeigepflicht. In Deutschland gibt es ein Monitoring für bestimmte Krankheiten, das auf die Richtlinie des Europäischen Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) beruht. Dieses Monitoring wurde auch auf Wildschweine ausgeweitet. Im Zuge des Wildschwein-Monitorings werden Wildschweine auf ASP, KSP, Brucellose und Aujeszky untersucht. In Niedersachsen werden 59 Wildschweine je 1.000 km² Waldfläche untersucht. Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Hausschweine sind in Deutschland seit 2003 frei von der Aujeszkyschen Krankheit. Ende 2011 wurde die AK erstmalig in Niedersachsen bei Wildschweinen aus dem Oderwald und Umgebung (den Kreisen Salzgitter, Goslar und Wolfenbüttel) festgestellt. Das Veterinärinstitut des LAVES in Hannover hat am 11. Januar 2019 nun erstmals bei einem Wildschwein aus dem Heidekreis Antikörper amtlich nachgewiesen. Alle Schweinehalterinnen und -halter sind aufgefordert, die bekannten Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten. Jägern wird dringend empfohlen, keinen Aufbruch von Wildschweinen an Hunde zu verfüttern.

Das LAVES hat ein Informationsblatt für Jäger herausgegeben.

Einschießen: GEE oder 100m Fleck?

Es wird ja immer wieder darüber diskutiert, ob man seine Jagdwaffe auf 100m oder auf die GEE einschießen sollte. Schon hier beginnen die ersten Unklarheiten und Diskrepanzen. Die GEE ist die „günstigste Einschießentfernung“. Das ist eine, aus meiner Sicht, unglückliche Übersetzung der „Point-blank-range“. Dieser Englische Begriff kommt vermutlich vom dem französischen pointé à blanc, „zeige auf weiß“ (das Auge der Zielscheibe) und wurde in den 1570ern erstmals erwähnt. Die Point-Blank-range gibt einen Bereich an in dem ein Schütze erwarten kann sein Ziel einer bestimmten Größe zu treffen ohne das Absehen an seiner Waffe zu verstellen.

Tatsächlich müssen wir an einen Bereich denken in dem wir treffen wollen wenn wir den Ausdruck GEE benutzen und das ist es auch worum es geht. Bei der Jagd möchten wir den Bereich des Tierkörpers treffen, bei dem der schnelle Tod eintritt und Qualen vermieden werden. Bei den verschiedenen Tierarten sind diese Flächen nun sehr unterschiedlich. Bei einem dicken Hirsch ist dieser letale Bereich sehr viel größer als bei einem Reh. Bei der Festlegung der GEE ist man von einem Jungfuchs ausgegangen. Die tödliche Fläche der Kammer ist hier etwa 8cm groß. Also ein Kreis mit einem Radius von 4cm (von der Mitte 4cm nach oben, 4cm nach unten und auch nach rechts und links). Innerhalb dieses 8cm großen Kreises soll das Geschoss einschlagen. Egal auf welche (jagdliche) Entfernung man schießt.

Deshalb definiert RWS die GEE so: „Als GEE wird der Punkt bezeichnet, an dem die Geschossflugbahn zum zweiten Mal die Visierlinie schneidet. Dabei darf sich das Geschoss nicht weiter als 4 cm von der Visierlinie entfernen.“

Hier in Bild 1 sehen wir unser 8cm großes Ziel und die Waffe. Visierlinie und Seelenachse des Laufes sind (zunächst) in einer Linie. Die Waffe ist also auf 0m „eingeschossen“. Die blaue Kurve ist die Bahn in der das Geschoss fliegt.
Drop-0-0
So würde das Geschoss also das Ziel (orange) verfehlen.

Jetzt schießen wir die Waffe einmal auf 100m ein und schauen wie die Bahn dann verläuft. Ich habe ein paar Hilfslinien zum Ziel hinzugefügt und die grüne Linie, die die Visierlinie zeigt. Das Absehen im Zielfernrohr hat eine Höhe von 4,7cm über der Seelenachse des Laufes.
Drop-0-100
Jetzt könnten wir unser Ziel im Bereich zwischen 25m und 125m gut treffen (Trefferbereich 100m lang). Die genaue Mitte treffen wir bei 100m. Bei allen anderen Entfernungen liegt der Treffer etwas tiefer (max. 4cm).

Ändern wir die Einstellung des Zielfernrohres noch einmal und schießen die Waffe auf GEE ein:
Drop-0-GEE
Jetzt hat sich der Trefferbereich noch einmal verschoben. Bei ca. 55m und bei ca. 135m treffen wir genau die Mitte des Zieles. Bei 100m sind wir 4cm hoch und bei ca. 30m und 158m (GEE) treffen wir 4cm tief (Trefferbereich 188m lang).

Die Winkel der Waffe im Diagramm sind natürlich enorm überzogen, die Werte selbst passen zu einer typischen .308 Winchester oder .30-06 Jagdmunition mit 168 grain Geschoss und einer V0 von 780m/s.

Fazit: Das einschießen der Waffe auf GEE vergrößert den Bereich in dem man ein Stück sicher treffen kann (in unserem Beispiel um 88%). Das Einschießen auf 100m bringt nur dann einen Vorteil, wenn man ein kleines Ziel in weniger als 30m Entfernung beschießen möchte.

Auf dem Schießstand, wenn man eine Scheibe auf 100m treffen soll muss der Treffer also 4cm über dem anvisierten Punkt liegen. Die GEE selbst hängt vom Kaliber, dem Geschoss und der Geschwindigkeit des Geschosses ab und wir im allgemeinen auf der Packung angegeben.

Achtung Kontrolle: Wenn Beamte die Gesetze nicht kennen

Im gemeinsamen Presseportal von Polizei und Zoll wird über diesen Vorgang informiert: Hauptzollamt Osnabrück: Verbotenes im Weihnachtspaket; Osnabrücker Zoll beschlagnahmt 1.500 Geschosse

Vergangene Woche haben Zollbeamte in einer abendlichen Kontrolle eine 26 jährige Frau kontrolliert die aus Holland kommend nach Schweden unterwegs war. Vor dem Beifahrersitz fanden die Beamten ein sehr schweres Weihnachtspaket und öffneten es. Das Paket enthielt 15 keine Boxen mit je 100 Geschossen im Kaliber 6mm.

< Zitat >: „Da die Geschosse dem Waffengesetz unterliegen, dürfen diese nur mit Waffenbesitzkarte und entsprechenden Begleitdokumenten mitgeführt werden, beides konnte die Frau nicht vorlegen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

Die Geschosse wurden sichergestellt. Gegen die Reisende wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Nach Ihrer Vernehmung konnte sie die Reise fortsetzen. Die weiteren Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Essen übernommen. < Zitat ende >

Her ist genau das passiert, was ich in persönlichen Gesprächen immer wieder zu vermitteln versuche: Es reicht nicht, wenn man selbst die Gesetzte gut kennt. Im Fall einer Kontrolle muss man auch noch das Glück haben an einen Beamten zu geraten, der die Gesetze auch kennt oder bereit ist, sich ggf. noch vor Ort schlau zu machen.

In diesem Fall hat die Frau nichts falsch gemacht. Sie hatte nur Geschosse bei sich, keine Munition. Nur ein Stück Metall das aus Sicht des Waffengesetzes mit einem Löffel oder einer Brille gleichwertig ist. Weder in Deutschland noch in den Niederlanden sind Geschosse als erlaubnispflichtige Teile gemäß Waffengesetz eingestuft. Bei uns regelt das §1 des Waffengesetzes bzw. Anlage 1 zum WaffG. In der Anlage ist genau definiert was eine Waffe ist, was Munition ist und welche Teile erlaubnispflichtig sind. Hätten die Beamten dieses Gesetz gekannt dann hätten Sie der Frau einen schönen Abend und eine gute Reise gewünscht und alles wäre gut gewesen. So durfte die Frau in einem Streifenwagen mitfahren, eine Zelle von innen sehen und einem Verhör als beschuldigte beiwohnen. Außerdem wurde ein Verfahren gegen sie eröffnet.

Wir Jäger sollten daraus lernen: Nur weil wir die Gesetze kennen und befolgen bedeutet das noch lange nicht, dass wir nicht extrem vorsichtig sein müssen!

Hier ein fiktives Beispiel: Ich bin Jäger und möchte zur Jagd. Ich schultere also meine Jagdwaffe und habe die Munition in der Tasche. Weil es ja nicht weit ist und ich mit dem Fahrzeug auch keine Unruhe im Revier machen möchte setze ich mich auf mein Fahrrad und fahre los. An der Ecke steht die Polizei und macht eine Geschwindigkeitskontrolle. Der Beamte sieht mich mit Waffe auf ihn zukommen und hält mich an. Da er das Gesetzt nicht richtig kennt und nicht weiß, dass ich korrekt handele ruft er ein zweites Einsatzmittel hinzu. Ich werde aufs Revier gebracht, die Waffe wird sicher gestellt und ein Verfahren wird eröffnet. Auch wenn ich absolut unschuldig bin und korrekt gehandelt habe zeiht sich so ein Verfahren eine ganze Zeit hin, bis es von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. In unserem Fiktiven Fall muss ich in dieser Zeit nun meinen Jagdschein verlängern. Das muss aber abgelehnt werden, da meine Zuverlässigkeit in Frage steht. Schließlich wird ja gegen mich ermittelt und eine Ermittlung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ist auf jeden Fall ein Ausschlusskriterium zur Verlängerung meiner Papiere. Die Waffe bekomme ich auch erst nach Abschluss des Verfahrens wieder.

Die Beamten vor Ort, bei einer Kontrolle, muss man aber auch verstehen. Plötzlich steht ein Bürger vor ihnen, der mit Waffen oder Munitionsteilen Umgang hat. Das ist eine bedrohliche Situation!

Wir Jäger sollten also im Umgang mit unseren Waffen lieber etwas mehr Vorsicht walten lassen und einem kontrollierenden Beamten rechtzeitig darüber informieren, dass er bei einer weiterführenden Kontrolle eine legale Waffe finden wird und nicht erschrecken soll.

ASP und Wolf die Topthemen vereinigt?

Am vergangenen Freitag wurde auf der Website der „European Wilderness Society“ ein interessanter Artikel veröffentlicht der meiner Meinung nach Erwähnung verdient. Der Artikel „Wolfpacks Manage Disease Outbreaks“ also „Wolfsrudel steuern Krankheitsausbrüche“ geht dabei auf Daten aus der Slowakei ein, die belegen sollen dass der Wolf die Ausbreitung der klassischen Schweinepest eindämmen oder sogar stoppen kann.

Hier zunächst eine kurze Zusammenfassung und Übersetzung des Artikels:

Wölfe sind als faule Jäger bekannt. Daher wählen sie immer die einfachste Beute aus, d.h. junge, kranke oder alte Tiere. Diese Präferenz für die leichte Beute beeinflusst die Populationsdynamik und Altersstruktur des Wildes. Insbesondere beim Ausbruch von Krankheiten spielt der Wolf eine entscheidende Rolle, um die Anzahl der befallenen Tiere in Schach zu halten. Daten aus der Slowakei unterstreichen die wichtige Position des Wolfes als „Arzt der Wildnis“.

Der Artikel geht davon aus, dass die natürliche Auslese die ASP in Schach halten kann. Fakt ist, dass die ASP durch Körperflüssigkeiten der erkrankten Tiere weiter getragen wird und dass der Mensch mit kontaminierten Fahrzeugen, Kleidung sowie mit Jagd- und landwirtschaftlichen Geräten Hauptüberträger ist.

Wildschweine gehören zu den Haupt-Nahrungsquellen der Wölfe und ein geschwächtes Tier ist einfacher und risikoloser zu erlegen als ein gesundes und wehrhaftes Tier. Anhand von Grafiken werden Studien zur klassischen Schweinepest aus den 1990er und 2000er Jahren dargestellt aus denen hervorgeht, dass es in Wolfsgebieten 13 Mal weniger befallene Wildschweine gab (7% in Wolfsgebieten und 93% in den übrigen Gebieten).

Soweit zum Artikel.

Zwei Fragen müssen wir (Jäger) uns stellen:

  1. Sind die Erkenntnisse aus der Slowakei auf die ASP übertragbar?
  2. Hat der Wolf wirklich nur negative Presse verdient?

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nennt auf seiner Internetseite eine Inkubationszeit von 2 bis 15 (typischerweise 4) Tagen für die ASP. Danach bricht die Krankheit aus und verläuft in 7 bis 10 Tagen fast immer tödlich. Die Symptome sind zunächst hohes Fieber und Abgeschlagenheit gefolgt von Husten, Atemnot, blutigem Durchfall, Erbrechen etc. Die Inkubationszeit und der Verlauf sind bei der ASP also eher etwas kürzer als bei der klassischen Schweinepest. Müde und abgeschlagen, also eine leichte Beute, sind die Tiere aber in beiden Fällen. Da nur Schweine infiziert werden können und diese sich frühzeitig absondern könnte es also durchaus sein, dass die selektive Jagd des Wolfes sich positiv auf die Ausbreitung der ASP auswirkt.

Man darf auf jeden Fall gespannt sein und ich hoffe, dass es objektive, wissenschaftliche Studien zu diesem Thema geben wird, wenn die ASP erst einmal großflächig ausgebrochen ist.

Bis dahin sollten wir (Jäger) uns vielleicht etwas zurückhalten und Propaganda und Polemik in unseren Diskussionen nicht die Oberhand gewinnen lassen. Damit disqualifiziert man sich schnell. Nicht alles was man hört ist zwangsläufig immer wahr und sollte, ohne es zu hinterfragen, weitergetragen werden. Auch dann nicht, wenn es genau das ist was man gerne hören möchte.

Die Ausbreitung der ASP von Schwein zu Schwein hat nur bei zu hoher Wilddichte eine Chance. Eine zu hohe Wilddichte ist immer schädlich. Das gilt auch für den Wolf. Der reguliert seine Wilddichte allerdings selbst erheblich besser als wir die Wilddichte bei den Wildschweinen.

Für die ruhigen Tage der Weihnachtszeit noch etwas zum Nachdenken: Angenommen der Wolf wird als jagdbares Wild in das BJagdG aufgenommen. Wird das dann so formuliert, dass wir Jäger auch für den Wildschaden aufkommen müssen, den der Wolf verursacht?

Wolf tot – Waidmannsheil? – Versicherung zahlt… nicht!

Im Kreis Celle ist, bei einem Wildunfall auf der Kreisstraße 298 bei Rixförde am vergangenen Freitag, ein Wolf getötet worden.

Im Schnitt kollidieren in Deutschland jeden Tag rund 750 Autos mit Wildtieren. Die Zahl der Unfälle steigt und die Schäden werden immer höher. Die Versicherer leisten für jeden Unfall derzeit durchschnittlich rund 2.700 Euro.

Die Autofahrerin, die den Unfall mit dem Wolf hatte, wird wohl auf dem Schaden sitzen bleiben. Die Teilkasko zahlt in den meisten fällen nämlich nur für Schäden durch Haarwild, wie es im Bundesjagdgesetz  definiert ist. Paragraph 2  Absatz 1 BJagdG listet folgende Wildarten als Haarwild auf:

Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.), Steinwild (Capra ibex L.), Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.), Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Schneehase (Lepus timidus L.), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Murmeltier (Marmota marmota L.), Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Luchs (Lynx lynx L.), Fuchs (Vulpes vulpes L.), Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Hermelin (Mustela erminea L.), Mauswiesel (Mustela nivalis L.), Dachs (Meles meles L.), Fischotter (Lutra lutra L.) und den Seehund (Phoca vitulina L.)

Wer also versehentlich einen Seehund oder ein Wisent mit seinem Auto erwischt kann auf eine Regulierung des Schadens hoffen. Der Unfall mit dem Wolf oder auch mit einem Waschbären oder Marderhund ist von der Versicherung nicht gedeckt! Auch ein Unfall mit einem Nandu (Emu oder Strauß) ist nicht versichert, da es sich ja um Federwild handelt.

Mit steigender Wolfspopulation lohnt es sich also die eigene Versicherungspolice noch einmal anzuschauen und zu prüfen ob wirklich nur Haarwild gem. BJagdG versichert ist.

Wenn es zum Unfall kommt ist es sehr wichtig folgendes zu beachten: Wenn das Haarwild den Unfall verletzt überlebt und davonläuft muss sich der Geschädigte umgehend von der Polizei bzw. vom zuständigen Jagdpächter eine Wildschadenbescheinigung ausstellen lassen um Ansprüche an die Versicherung erfolgreich geltend machen zu können. Der Geschädigte sollte den Beamten oder dem Pächter das Tier so genau wie möglich beschreiben damit es auf der Bescheinigung korrekt genannt wird.

Jagdschalldämpfer: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Gestern, am 28. November 2018, hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage eines Berliner Jägers entschieden. Der Kläger hatte geklagt, weil die Jagdbehörde in Berlin ihm die Erlaubnis für einen Schalldämpfer verweigert hatte.

Das Gericht hat nun entschieden, dass die Vorinstanzen korrekt geurteilt haben: Der Mann hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis einen Schalldämpfer zu erwerben. (Siehe Pressemeldung Nr. 84/2018).

Für Jäger in den Bundesländern, in denen die waffenrechtliche Erlaubnis für Schalldämpfer noch nicht besteht bedeutet das vermutlich, dass es auch weiterhin keine Genehmigung geben wird. Von Hamburg zum Beispiel ist bekannt, dass die Behörde genau auf dieses Urteil gewartet hat und jetzt weiterhin keine Erlaubnisse erteilen darf.

Es bleibt also mal wieder: Warten und auf einen positive Entscheidung der Bundesländer hoffen…

Gute Vorbereitung ist das A & O

Uns Jägern ist nicht nur der Umgang mit Waffen erlaubt sondern wir haben auch die Erlaubnis im Revier (also in der Öffentlichkeit) zu schießen. Das ist in § 13 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) geregelt. Diese Genehmigung zum schießen in der freien Natur haben nur wir Jäger. Selbst für die Polizei und das Militär (in Friedenszeiten) gelten viel strengere Regeln als für uns Jäger. Damit wird dem Jäger aber nicht nur das Recht gegeben sondern auch eine Pflicht auferlegt. Wir haben die Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme und Vorsicht.

Am vergangenen Wochenende hat in Bad Kreuznach ein Jäger auf einer Gesellschaftsjagd eine Frau in ihrem eigenen Garten tödlich verletzt. Nach Ermittlungen der Polizei hat der Jäger zuerst auf ein Wildschwein und dann auf einen Frischling geschossen. Die Tierrechtsorganisation PETA fordert aus diesem Anlass „das längst überfällige Verbot der sogenannten Hobbyjagd in Deutschland“.

Selbstverständlich können Unfälle passieren. Das ist immer tragisch und wir leiden mit den Geschädigten und Hinterbliebenen.

Wir als verantwortungsvolle legale Waffenbesitzer haben aber die Pflicht, wirklich alles zu tun um solche Unfälle zu verhindern. Dabei gelten vor allem zwei ultimative Regeln:

  1. Gute Vorbereitung
  2. Ausreichender Kugelfang

Der Kugelfang soll dabei nicht nur den Durch- oder Fehlschuss auffangen sondern auch Geschossfragmente und Querschläger aufhalten. Ein Maisfeld oder ein Baum bzw. Wald ist kein Kugelfang.

Die gute Vorbereitung beginnt mit der Planung. Dies gilt sowohl für jeden einzelnen Jäger als auch für den Jagdherren und Organisator einer Gesellschaftsjagd. Jeder muss sich vor der Schussabgabe im klaren sein, was vor seiner Büchse, mindestens 10° rechts und 10° links der Mündung, passiert. Wege, Ortschaften, einzelne Häuser, andere Hochsitze etc. Sowohl im eigenen Revier als auch (und insbesondere) wenn man in ein fremdes Revier kommt kann das Smartphone helfen. Ein Blick auf diese tollen interaktiven Karten mit Satellitenbildern deckt so manche Gefahr auf. Bei gut organisierten Gesellschaftsjagden werden Gefahrensektoren markiert. Aber selbst wenn das der Fall ist muss sich jeder einzelne persönlich absichern. Ein Blick auf die Karte, ob nun auf dem Bildschirm oder auf dem Papier, kann leben retten!

Aus eigener Erfahrung kenne ich Situationen die zu Unfällen hätten führen können. Ich weiß genau, wie sehr man sich auf die Sicherheit konzentrieren muss, wenn man gleichzeitig darauf fokussiert ist sein Ziel zu treffen. Man eins mit der Waffe und blendet leicht alles um sich herum aus. Das ist ein Stück weit auch nötig um gut zu treffen. Es ist aber unumgänglich auch die Umgebung im Auge zu behalten. Das kann man aber nur, wenn man mit beiden geöffneten Augen schießt. Sobald man ein Auge zukneift um besser durch das Zielfernrohr zu schauen hat man nur noch den begrenzten Blickwinkel der Optik. Meine Empfehlung hier heißt: TRAINIEREN ! Folgen Sie auf dem Hochsitz einem imaginären Ziel und trainieren Sie Ihre Muskeln so, dass Sie automatisch vor dem Gefahrenbereich anhalten und auf den Schuss verzichten. In einigen Schießkinos lassen sich auch Gefahrenbereiche oder „unbeteiligte Objekte“ einblenden.

Fazit: Gute Vorbereitung ist das A & O um Unfälle zu vermeiden.