Jagdzeitenverordnung Niedersachsen: Urteil Normenkontrollverfahren

Vor kurzem wurde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg die von der LJN unterstützten Normenkontrollanträge gegen die Jagdzeitenverordnung verhandelt.

Anliegend finden Sie ein diesbezügliches Informationsschreiben sowie die Pressemeldung des OVG Lüneburg zur Urteilsverkündung und die Pressemeldung dazu.

Informationsschreiben zum Urteil JZVO

Presseinformation Jagdzeitenerordnung Niedersachsen

Presseinformation OVG Lueneburg

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz: Übergangsfrist endet am 1. September 2021

Das BMI informiert heute (03.08.2021) in einer Pressemitteilung:

Personen, die bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzen, können diese noch bis zum 1. September 2021 abgeben oder ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Mit dem “Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz” vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von über 10 Schuss sowie Magazine für Kurzwaffen mit einer Kapazität über 20 Schuss sind nunmehr verboten. Mit der Gesetzesänderung wurde jedoch eine Besitzstandsregelung geschaffen. Personen, die die betroffenen großen Magazine bereits vor dem 13. Juni 2017 – dem Tag des Inkrafttretens der EU-Richtlinie – erworben haben, können diese bis zum 1. September 2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anzeigen und dürfen sie dann auch weiterhin behalten. Magazine, die erst nach dem Stichtag erworben wurden, können noch bis zu 1. September 2021 straffrei z.B. bei der Polizei abgeben werden. Alternativ können Besitzer bis zum selben Termin eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) beantragen, um die Magazine weiter behalten zu dürfen.

Salutwaffen sind ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können. Diese sind aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft, d.h. sie sind in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher erlaubnispflichtigen Salutwaffen, die noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese noch bis zum 1. September 2021 bei ihrer Waffenbehörde beantragen.

Teile von Schusswaffen wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe sind künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Damit sind bspw. Gehäuse und Verschlussträger von vollautomatischen Schusswaffen (u.a. Sturmgewehren) verbotene Gegenstände. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragen oder das Waffenteil straffrei bei der Polizei abgeben.

Bei Fragen zu den Regelungen können sich die betroffenen Waffenbesitzer an ihre örtliche Waffenbehörde wenden.

Waffenrecht: Gesetz zur besseren Überprüfung von Waffenbesitzern

In der Pressemitteilung vom 13. April 2021 informiert das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat über die Pläne der nächsten Waffenrechtsverschärfung. Diese weitere Reform des Waffenrechts soll noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden.

Das Bundeskabinett hat den vorgelegten Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung waffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ bereits beschlossen.

In frühen Entwürfen des neuen Gesetztes war noch die Rede davon, dass Schießsportverbände und Hegeringe verpflichtet werden sollen auffälliges Verhalten ihrer Mitglieder an die Behörden zu melden und dafür einen Verantwortlichen zu benennen. Dieser Gedanke wurde dann aber schon im Referentenentwurf nicht mehr verfolgt.

Nach dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetzt, dass am 1. September 2020 final in Kraft trat und dessen Übergangsfristen noch nicht abgelaufen sind ist dies nun die zweite Änderung des Waffenrechts innerhalb von nur einem Jahr.

Lesen Sie dazu auch die Meinung von Benedikt Krainz auf blaulichtblog.de

Illegaler Waffenbesitz ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt!

Wer kennt das nicht: Der Rücken tut weh und es ist keiner da, von dem man massiert wird…

Heute möchte ich eine kleine, fiktive Geschichte erzählen. Ich hoffe, dass sie so nicht passiert ist. Gleichzeitig möchte ich damit jeden ein wenig sensibilisieren, kritisch über Alltagsgegenstände nachzudenken.

Es ist Freitag Abend. Herr W. aus Hamburg hat gerade Weihnachten hinter sich gebracht und sitzt nach getaner Arbeit auf der Couch. Er blättert in Prospekten. Tchibo hat Fitness und Massengeräte im Angebot. Auf Seite 59 findet er den “Klopfmassagestab” – “Federnde Schläge zur Entspannung der Muskulatur…”:

Unser Waidmann, Herr W., ist begeistert. Damit kann er sich selbst massieren und die Geschäfte sind sogar gerade noch offen. Gut gelaunt macht er sich sofort auf den Weg zu Tchibo und kauft den Stab.

Auf dem Rückweg zieht ein stechender Schmerz durch seinen Rücken. Der beste Zeitpunkt das neue Gerät sofort auszuprobieren! Er packt den Massagestab aus, entsorgt die Verpackung verantwortungsbewusst im Mülleimer und schlägt sich auf den Rücken. Nach ein paar kräftigen Schlägen hat er den Dreh raus und freut sich. Weniger Freude löst der Anblick bei den zwei Beamten E. und S. aus, die unseren Herrn W. von der anderen Straßenseite aus beobachtet haben. Als die Beamten Herrn W. ansprechen wundert er sich etwas über die angespannt defensive Haltung der Polizisten, denkt sich aber nicht viel dabei, da die Polizei auf St. Pauli ja viel aushalten muss.

Die freundlichen Beamten fordern Herrn W. auf, seine Waffe nieder zu legen und wundern sich, dass er behauptet, alle Waffen sind sicher im Waffenschrank verschlossen. Es bedarf einiger Erklärung bis Herr W. versteht, dass es um seinen Massagestab geht und er plötzlich beschuldigter einer Straftat ist.

Im Protokoll der Polizei klingt das nachher so: Herr W. wurde im Bereich der Waffenverbotszone „Reeperbahn“ mit einem Schlagstock-ähnlichen Gegenstand angetroffen. Er behauptete trainieren zu müssen und dass wegen der dicken Winterkleidung härtere Schläge erforderlich sind.

Herr W., der immer gesetzestreu ist, macht sich nicht viele Gedanken und hatte den Vorgang auch schon fast vergessen. Bis zu dem Moment, als sein Jagdschein dreieinhalb Monate später nicht verlängert wurde, weil ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetzt gegen ihn anhängig ist…

Der Jagdschein ist erst einmal weg und damit auch die Berechtigung Munition zu besitzen!

Kann ein Massagestab eine Waffe sein?

Definitiv JA, sagt nun auch das Bundeskriminalamt in seinem Feststellungsbescheid zum Tchibo Klopfmassagestab

Das BKA stuft den Tchibo Klopfmassagestab sogar als verbotene Waffe ein!

Als Jäger hätte das Herrn W. bewusst sein müssen. Er hat es ja während der Vorbereitung zur Jagdscheinprüfgung gelernt:

In der allgemeine Verwaltungsvorschrift (WaffVwV) zum Waffengesetzt WaffG steht in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2: “Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläuche, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist.” Der Umgang mit Totschlägern ist verboten (Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste).

Es droht eine Strafe, denn illegaler Waffenbesitz ist kein Kavaliersdelikt:

Das Strafmaß ist im Waffengesetz festgelegt. Der betreffende §52 WaffG sagt dazu Folgendes aus:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt…

So schnell kann ein kleiner und harmlos aussehender Gegenstand richtig große Probleme verursachen!

Der Stab wurde (laut Prospekt) einen ganzen Monat lang verkauft. Erstaunlich finde ich, dass es keinem Produktmanager, Angestellten oder der Rechtsabteilung aufgefallen ist was da bei Tchibo verkauft wurde.

Ich würde mich freuen, wenn ein Anwalt aus unseren Reihen hierzu einen Kommentar geben würde!

Was ist eigentlich das nationale Waffenregister?

Vermutlich jeder der rund 1,6 Millionen legalen Waffenbesitzer in Deutschland hat schon einmal etwas vom nationalen Waffenregister, dem NWR gehört. Aber was ist das eigentlich genau und was wird da gemacht und gespeichert?

Ich erinnere mich noch wie heute: 1987 habe ich mein erstes Auto angemeldet und ein Kennzeichen zugeteilt bekommen. Ich hatte damals schon 12 Jahre lang mit Computern gebastelt und komme als 18-Jähriger in diese Halle in Hamburg wo alle Fahrzeuge ihre Karteikarte hatten. Ein riesiger Raum mit kistenartigen Maschinen in denen Register mit Karteikartenkästen hingen und hunderte von Knöpfen. Ich war damals beeindruckt wie schnell die Karte meines Gebrauchtwagens gefunden war, um dann handschriftlich meinen Namen dort einzutragen. Toll und gleichzeitig unglaublich denn die relationale Datenbank wurde doch schon 1970 von IBM erfunden.

Was hat das denn nun mit dem nationalen Waffenregister (NWR) zu tun? Was mir 1987 unglaublich rückständig erschien war bis 2012 bei den seinerzeit 551 deutschen Waffenbehörden gängige Praxis. Waffen wurden lokal von den vielen Waffenbehörden registriert. Eine Abstimmung oder einen Austausch zwischen den Behörden fand turnusmäßig nicht statt. Ein Beispiel aus der Praxis der Ermittlungsbehörden: Als die 9-fache Mordwaffe der NSU, eine Česká 83 Pistole, sichergestellt wurde musste der ermittelnde Staatsanwalt bei allen 551 Waffenbehörden nachfragen, ob die Waffe dort registriert ist.

Heute bildet das NWR den legalen privaten Waffenbesitz in Deutschland ab.

Erfasst werden:

  • Erlaubnispflichtigen Waffen in Deutschland
  • Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern
  • Die zugrunde liegenden Erwerbs- und Besitzerlaubnisse

Das NWR ist eine Datenbank die seit 1. Januar 2013 durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) als gesetzliche Registerbehörde betrieben wird. Mit der Einführung wurde die EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG schon zwei Jahre vor ihrer Frist umgesetzt. Antrieb zur schnellen Einführung des NWR gab der Anschlag von Winnenden. Die Vision war von Anfang an, den gesamten Lebenszyklus einer Waffe in einer zentralen Datenbank abzubilden wie der damalige Innenminister Friedrich am 19.11.2012 in der Tagesschau stolz verkündete.

Genau das wird das neue NWR 2.0 jetzt können.

Es nimmt seinen Gesamtbetrieb am 1. September 2020 auf. Es erfasst folgende Daten der Waffen und Waffenteile:

  • Hersteller und Zeitpunkt der Herstellung bzw. des Importes aller Waffen und wesentlichen Waffenteile (Fertigstellung)
  • Modell, Kaliber, Seriennummer, waffentechnische Ausführung, Kategorie, Waffentyp und Waffentypfeingliederung
  • Besitzerwechsel (Überlassung, Erwerb)
  • Mögliche Bearbeitungen (Austausch von Waffenteilen, Umbauten etc.)
  • Blockierung und Unbrauchbarmachung
  • Abhandenkommen

Zu den Waffenbesitzern werden Personalien und ihre Erlaubnisse sowie behördlich verhängte Waffenbesitzverbote gespeichert.

Jede Waffe bzw. jedes Waffenteil, jeder Waffenbesitzer, jede Erlaubnis und jeder Händler sowie Hersteller bekommen eine eindeutige NWR-ID (Personen-ID, Erlaubnis-ID, Waffen-ID, Händler-ID, Hersteller-ID, Waffenbehörden-ID).

Voraussetzung ist dabei, dass alle relevanten Waffendaten bereits durch die Hersteller und Waffenhändler an das NWR gemeldet werden.

Jeder Waffenbesitzer hat also mindestens zwei NWR-IDs die man auf seiner WBK findet. Oben wird die Erlaubnis-ID eingedruckt und unter dem Namen die Personen-ID.

Neben den Waffenbehörden haben Polizei, Justiz und Zoll direkten Zugriff auf die bundesweiten Daten des NWR. Insgesamt sind das fast 600 Behörden, die hoffentlich alle einen hohen Standard an IT Sicherheit umsetzen.

Wo ist der Nutzen des NWR?

Das nationalen Waffenregister hat für die Strafverfolgungsbehörden eine große Bedeutung. So kann z.B. vor einem Polizeieinsatz geklärt werden ob eine Person Waffenbesitzer ist oder ein Waffenbesitzverbot verhängt wurde. Zu jeder sichergestellten Waffe kann sofort die Kette der Vorbesitzer ermittelt werden. Ehemals legale Waffen, die z.B. durch Diebstahl oder Verlust illegal geworden sind können leichter nachverfolgt werden etc.

Die Notwendigkeit eines zentralen Registers, die bei Kraftfahrzeugen nie in Frage gestellt wurde, wird fälschlicherweise beim NWR in der Öffentlichkeit immer wieder hinterfragt.

Gibt es Gefahren?

Letzens wurde ich gefragt: „Wenn das NWR gehackt wird, dann wissen die Diebe doch wo wertvolle Waffen stehen“ – Ich denke, dass es viel gefährlicher ist, wenn Diebe wissen wo der kleine Maserati steht. Waffen sind schwer weiter zu veräußern und bringen auf dem Schwarzmarkt vergleichsweise wenig Geld.

Gehen wir in Gedanken aber noch einmal viele Schritte zurück. Zu den Karteikarten mit denen Waffen bei den Waffenbehören erfasst wurden. In einer kleinen Gemeinde übernimmt das Ordnungsamt auch die Funktion der Waffen- und Sprengstoffbehörde. Der Sachbearbeiter hat keinerlei persönlichen Kontakt zu Waffen und kennt sich auch nicht damit aus (das ist auch heute oft so). Die älteren Jäger und Sportschützen werden es noch kennen: Man ging mit seiner neu erworbenen Waffe zur Waffenbehörde, legte die Waffe in der Amtsstube auf den Tisch und sie wurde erfasst. So kommt es dann nicht selten zu Einträgen wie „KK-Gewehr – Kaliber ca. 6mm – Hersteller unbekannt – Waffennummer ohne“. Solche Einträge mussten oftmals von Hand und durch Nachfragen beim Waffenbesitzer korrigiert werden. Korrekt steht die Waffe jetzt so im NWR: „Kat.C Einzellader – Kaliber .22lr – Mauser ES 340 – Waffennummer 123456“. Die Herstellernummern (Waffennummern) waren dabei eine enorme Fehlerquelle. Es gab unglaublich viele Waffen mit der Nummer 85715. Gerade bei älteren Waffen kann man 8x57IS schon falsch deuten und so kam es zu einem unreinen Datenbestand.

Datenfehler im NWR 1.0

Im NWR mussten diese Fehler mühsam bereinigt werden. Für das NWR 2.0, in das ja auch Hersteller und Händler Waffen eintragen, wurden Mechanismen geschaffen, um Fehleingaben zu verhindern. Analog zum xKFz-Standard für das Fahrzeugregister wurde die xWaffe-Schnittstelle eingeführt. Unter https://www.xwaffe.de/ kann man sich den xWaffe-Dolmetscher anschauen und sehen, dass es nahezu unmöglich ist eine falsche Eingabe zu machen. Am deutlichsten sieht man das bei der Kalibereingabe. Gibt man z.B. „9mm Nato Parabellum“ ein wandelt der Dolmetscher das Kaliber in „9mmLuger“ um. So wird es auch in die Datenbank und die WBK Eingetragen.

Wie man sieht schließt sich der Kreis. Ab September sollen Hersteller und Händler entweder über ein automatisiertes Verfahren oder über den Webbrowser mit der sogenannten Kopfstelle des NWR in Schwerin eine Verbindung aufbauen und dort Daten eintragen. Die Kopfstelle stellt dabei die Schnittstelle zwischen dem Internet und dem Behördeninternen Netzwerk da. Die Händler dürfen aus Sicherheitsgründen keinen direkten Zugriff auf das NWR haben. Die Kopfstelle prüft die Daten auf fachliche Richtigkeit, wandelt sie in das xWaffe konforme Format und sendet sie an das NWR. Dort werden sie eingetragen und der Händler bekommt eine Rückmeldung.

Was so einfach klingt wird Hersteller und Händler noch vor Herausforderungen stellen.

Wie sieht es EU-weit aus?

Auch die anderen europäischen Staaten haben ihre jeweils eigenen nationalen Waffenregister. Zurzeit gibt es zwischen den Staaten der EU keinen Abgleich. Die Systeme sind leider sehr verschieden. Es bleibt abzuwarten wann wir ein EU-weites Waffenregister bekommen.

Petition gegen die unnötig strenge Verschärfung des Waffenrechts

Wie hier auf dieser Seite schon mehrfach berichtet ist die Bundesregierung dabei das dritte Waffenrechtsänderungsgesetz zu beschließen. Die Pläne gehen dabei erheblich darüber hinaus, was die EU fordert und werden dem deutschen Steuerzahler viel Geld kosten. Darüber hinaus wird auch jeder Waffenbesitzer tief in die Tasche greifen müssen, wenn er die vielen Teile seiner Waffen kennzeichnen und eintragen lassen muss.

Seit dem 2. November läuft eine Petition im deutschen Bundestag gegen die Änderungen des Waffenrechtes. Da es uns alle angeht bitte ich jeden sich an der Petition zu beteiligen! Klicken Sie hier, dann unten auf “Petition mitzeichnen”. Wenn Sie noch nie eine Bundestagspetition gezeichnet haben dann müssen Sie anschließend rechts oben auf “ich bin neu hier” klicken und Ihre Daten eingeben. Selbstverständlich wird Ihr Name nicht veröffentlicht, wenn Sie dem nicht ausdrücklich zustimmen.

Gesetzentwurf zum dritten Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG

Am 17. Oktober 2019 fand die erste Lesung des Gesetzentwurfes zum 3. WaffRÄndG mit Stellungnahme des Bundesrates, der seit dem 9. Oktober 2019 vorliegt, im Bundestag statt. Das 153 Seiten umfassende Dokument regelt geplante Änderungen am

  • Waffengesetz
  • Beschussgesetz
  • Nationales Waffenregistergesetz (NWRG), das künftig Waffenregistergesetz (WaffRG) heißen wird
  • Bundesmeldegesetz

Der Bundestag hat den Entwurf gehört und zusammen mit 3 Anträgen der Länder Sachsen-Anhalt, Hessen und Niedersachsen zurück in die Ausschüsse überwiesen.

Das soll ich ändern

  • Bisher waren im nationalen Waffenregister nur legale Schusswaffen im privaten Besitz erfasst. Künftig soll jede Waffe von der Herstellung an erfasst werden. Hersteller und Waffenhändler werden verpflichtet Waffen und wesentliche Waffenteile elektronisch ins Register einzutragen. Es wird eine Übergangsfrist von 6 Monaten geben
  • Im Waffenregister wird nicht nur die Waffe mit ihrer Nummer erfasst, sondern künftig auch alle wesentlichen Waffenteile. Dazu wird ein “tragendes Teil” einer jeden Waffe definiert und jedes wesentliche Teil mit einer individuellen Nummer versehen und eingetragen. Eine Bestandsregelung wird nicht erwähnt was aus meiner Sicht dazu führt, dass wir alle unsere Waffenteile kennzeichnen und eintragen lassen müssen.
  • Der Besitz von Dekowaffen wird erlaubnispflichtig
  • Das Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird Gegenstand der Regelüberprüfung. Die Behörde kann persönliches Erscheinen des Waffenbesitzers fordern.
  • Der Erwerb und die Nutzung von Schalldämpfern und Nachtsichttechnik für Jagdwaffen soll erleichtert werden. Nachtzieltechnik bleibt verboten.
  • Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss bei Langwaffen und mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen werden zu verbotenen Gegenständen. Ein Bestandsschutz gilt für Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden. Waffen mit fest eingebauten Magazinen oder Wechselmagazine mit höherer Kapazität müssen abgegeben werden.
  • Bei der Zuverlässigkeitsprüfung kann künftig die Auskunft der zuständigen Verfassungsschutzbehörde eingeholt werden

Das Land Sachsen-Anhalt hat darüber hinaus gefordert, Dekowaffen und Magazine wie WBK-Einträge zu behandeln. Das Land Hessen möchte Armbrüste den Feuerwaffen gleichstellen und diese somit erlaubnispflichtig machen. Niedersachsen fordert zusammen mit Bremen Messerverbote und Waffenverbotszonen.

Auch wenn die EU sich eine europaweit einheitliche Harmonisierung der Waffengesetze gewünscht hat ist Deutschland wieder einmal mit Sonderregelungen weit über die Forderungen der EU Feuerwaffenrichtlinie hinaus gegangen.

Wichtige Änderungen im niedersächsischen Jagdrecht

Das Land Niedersachsen hat auf seiner Internetseite die jüngsten Änderungen an der Verordnung zur Durchführung des niedersächsischen Jagdgesetzes veröffentlicht. Den originalen Wortlaut finden Sie hier: Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2019. Diese Verordnung ist bereits seit dem 28. September 2019 in Kraft.

Ich fasse die Änderungen einmal zusammen:

  • Entgegen der Regelung in §19 BJagdG darf in Niedersachsen Schwarzwild mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber ab 5,6mm und einer mindest Geschossenergie (E0) von 400 Joule durch Kopfschuss erlegt werden. Diese Forderungen erfüllt z.B. die .22 WMR Patrone, die nur etwas größer ist als die .22 lfb. .22 Hornet und größer sind natürlich ebenfalls ausreichend. Die Nutzung des Kleinkalibers ist allerdings nur bei der Fallenjagd auf Schwarzwild erlaubt.
  • Es ist jetzt erlaubt vom Auto oder einem Anhänger aus zu schießen wenn eine Ansitzeinrichtung auf der Ladefläche eines Kfz oder angekoppelten Anhängers montiert ist und sie das Fahrerhaus um mindestens 0,5m überragt. Das Fahrzeug muss während der Jagdausübung stehen und das Fahrerhaus darf nicht besetzt sein. Es wird nicht spezifiziert an welcher Stelle (Geländer, Sitz etc.) die Ansitzeinrichtung das Fahrzeug um 0,5m überragen muss.
  • In ASP gefährdeten Gebieten (definiert nach §14 Schweinepest-Verordnung) dürfen:
    a) Frischlinge ab sofort mit Schrot erlegt werden. Die Schussdistanz darf maximal 30m betragen und der Durchmesser der Schrote muss mindestens 3mm betragen. Ein Kaliber ist nicht definiert.
    b) künstliche Lichtquellen verwendet werden um Schwarzwild beim Schuss zu beleuchten. Sogenannte taktische Lichter, also Lampen die an der Waffe moniertet sind bleiben verboten. Die Regelungen des Waffengesetzest werden in dieser Verordnung nicht berührt!
    c) Schwarzwild darf an Fütterungen auch in einem Abstand von weniger als 200m erlegt werden.
    Die Regelungen a) – c) gelten nur in ASP gefährdeten Gebieten!
  • Außerdem wird die Jagdzeit des Dachses verlängert. Dachse dürfen jetzt vom 1. August bis 31. Januar bejagt werden. Jungdachse haben künftig keine Schonzeit mehr.
  • Schwarzwild ist jetzt so lange in der Setzzeit wie die Frischlinge Streifen tragen. Abweichend von dieser Regelung dürfen Bachen auch in der Setzzeit erlegt werden wenn sie in ASP gefährdeten Gebieten (definiert nach §14 Schweinepest-Verordnung) erlegt werden.

Die aktuelle Ausgabe der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG) finden Sie hier.

Schalldämpfer auf Jagdwaffen – Aktuelle Tabelle

Da es einige Änderungen im Bezug auf die Genehmigung und Nutzung von Schalldämpfern auf Jagdwaffen gegeben hat möchte ich an dieser Stelle noch einmal zusammenfassen.

Zuständig für die Genehmigung ist die Waffenbehörde des jeweiligen Wohnsitzes. Die Praxis hat gezeigt, dass bei einem Umzug in ein Bundesland mit einem sachlichen Verbot von Schalldämpfern in der Regel eine bereits (in einem anderen Bundesland) erteilte Genehmigung nicht widerrufen wird.

Diese Tabelle findet Ihr auch im Download. Ich versuche sie bei Änderungen jeweils zeitnah aktuell zu halten.

Stand: Ende Februar 2019

In den einzelnen Bundesländern ist:

Bundesland Erwerb Jagdliche Nutzung
Baden-Württemberg Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Bayern Sachliches Verbot.

Es gibt eine Ausnahmeregelung

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden. Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Berlin Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Brandenburg Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Bremen Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Hamburg Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Hessen Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Mecklenburg-Vorpommern Erlaubnis zum SD-Erwerb wird derzeit nicht erteilt. Dämpfung von mehr als 20dB muss nachgewiesen werden. Voreintrag erforderlich. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Niedersachsen Sachliches Verbot. Es gibt eine Ausnahmeregelung in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
NRW Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt. in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Rheinland-Pfalz Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Saarland Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Sachsen Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Sachsen-Anhalt Sachliches Verbot. Nutzung verboten.
Schleswig-Holstein Erlaubnis zum SD-Erwerb wird erteilt.

Nur für Waffen mit schalenwildtauglichem Kaliber.

Voreintrag erforderlich.

in WBK eingetragene SD dürfen verwendet werden.
Thüringen Sachliches Verbot. Nutzung verboten.

Pächter verstorben: Was passiert mit dem Pachtvertrag und den anderen Jägern im Revier?

Den Umgang mit dem Pachtvertrag nach dem Tod einer Pächterin oder eines Pächters regelt das jeweilige Landesjagdgesetz. Ich möchte hier kurz die Rechtslage in Niedersachsen und Mecklenburg Vorpommern nennen, da unser Hegering ja direkt an Mecklenburg Vorpommern angrenzt und der eine oder Andere vielleicht auch ein Revier jenseits der Grenze hat:

Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) in der Fassung mit letzter Änderung vom 25.10.2018 ist in §21 – “Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages” folgendes geregelt:

(1) 1- Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(1) 2- Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll.
(1) 3- Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen.
(1) 4- Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben.
(1) 5- Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In Niedersachsen erlischt der Pachtvertrag also zwingend zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Bis dahin können die Erben eine andere Person benennen, die Jagdausübungsberechtigt ist.

Besteht der Jagdpachtvertrag mit mehreren Pächtern so gilt hier §13a BJagdG “Rechtsstellung der Mitpächter” der besagt: Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen…

Der Pachtvertrag geht also zum 1. April des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist zu 100% auf die Mitpächter über. Im Pachtvertrag können Abweichende Regelungen, wie z.B. eine Erbfolge vereinbart werden.


In Mecklenburg Vorpommern sieht es ähnlich aus. § 14 LJagdG regelt den “Tod des Jagdpächters”.

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Anders als in Niedersachsen endet der Pachtvertrag für die Erben in MV nicht automatisch zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Wenn die Erben einen Nachfolger benennen können, der in den Pachtvertrag eintritt dann läuft der Vertrag weiter. Nur wenn die Erben niemanden benennen endet der Pachtvertrag.

In beiden Bundesländern kann man Vertraglich festhalten, was im Fall des Ablebens eines Pächters passieren soll. Wurde von der Pächterin oder dem Pächter ein Jagdaufseher eingesetzt so kann dieser die Aufgaben des Pächters bis zur Benennung eines Nachfolgers erfüllen.