Pächter verstorben: Was passiert mit dem Pachtvertrag und den anderen Jägern im Revier?

Den Umgang mit dem Pachtvertrag nach dem Tod einer Pächterin oder eines Pächters regelt das jeweilige Landesjagdgesetz. Ich möchte hier kurz die Rechtslage in Niedersachsen und Mecklenburg Vorpommern nennen, da unser Hegering ja direkt an Mecklenburg Vorpommern angrenzt und der eine oder Andere vielleicht auch ein Revier jenseits der Grenze hat:

Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) in der Fassung mit letzter Änderung vom 25.10.2018 ist in §21 – „Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages“ folgendes geregelt:

(1) 1- Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(1) 2- Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll.
(1) 3- Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen.
(1) 4- Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben.
(1) 5- Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In Niedersachsen erlischt der Pachtvertrag also zwingend zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Bis dahin können die Erben eine andere Person benennen, die Jagdausübungsberechtigt ist.

Besteht der Jagdpachtvertrag mit mehreren Pächtern so gilt hier §13a BJagdG „Rechtsstellung der Mitpächter“ der besagt: Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen…

Der Pachtvertrag geht also zum 1. April des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist zu 100% auf die Mitpächter über. Im Pachtvertrag können Abweichende Regelungen, wie z.B. eine Erbfolge vereinbart werden.


In Mecklenburg Vorpommern sieht es ähnlich aus. § 14 LJagdG regelt den „Tod des Jagdpächters“.

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Anders als in Niedersachsen endet der Pachtvertrag für die Erben in MV nicht automatisch zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Wenn die Erben einen Nachfolger benennen können, der in den Pachtvertrag eintritt dann läuft der Vertrag weiter. Nur wenn die Erben niemanden benennen endet der Pachtvertrag.

In beiden Bundesländern kann man Vertraglich festhalten, was im Fall des Ablebens eines Pächters passieren soll. Wurde von der Pächterin oder dem Pächter ein Jagdaufseher eingesetzt so kann dieser die Aufgaben des Pächters bis zur Benennung eines Nachfolgers erfüllen.

Jäger verstorben: Schwerer B Waffenschrank jetzt nur noch Schrott?

Zum Nachlass eines Jägers gehören seine Waffen und ein Waffenschrank. In den meisten Fällen dürfte das ein Waffenschrank nach VDMA 24992 A oder B bzw. ein A-Schrank mit B-Innenfach sein. Der berechtigte Erbe, der die Waffen übernimmt, darf einen solchen Schrank nicht weiter zur Aufbewahrung seiner Waffen (also auch nicht der Waffen aus dem Nachlass) verwenden. Der Grund dafür ist die Waffenrechtsreform, die am 6. Juli 2017 offiziell in Kraft getreten ist. Mit dieser Gesetzesänderung werden nur noch Waffenschränke mit mindestens Grad 0/N nach DIN EN 1143-1 neu zugelassen. Der Erwerb der Waffen aus dem Nachlass ist ein üblicher Erwerb und der Schrank würde als Neuzulassung zählen.

Ein schwerer B-Schrank kann nun aber von der Qualität deutlich besser sein als ein Grad 0 Schrank. Das interessiert die Waffenbehörde aber nicht. Sie muss die Lagerung in dem geerbten Schrank ablehnen.

Mit einem Trick, der allerdings noch zu Lebzeiten angewendet werden muss, kann man den schönen B-Schrank aber dennoch nach dem Ableben vererben und zur weiteren Nutzung zur Verfügung stellen:

Abschnitt 5 §13 AWaffV regelt die Aufbewahrung von Waffen oder Munition. In Absatz 8 heißt es: „Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.“

Nähere Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen Aufbewahrung i.S. des §36 WaffG i.V.m. &13 AWaffV findet man dann in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Dort heißt es in Nr. 36.2.14 zu §36 WaffG: „Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).“

Genau hier setzt der Trick an. Wenn man einem nahen Angehörigen einen Schlüssel für den Waffenschrank gibt und die gemeinsame Aufbewahrung entweder schriftlich fixiert oder, noch besser, der Waffenbehörde mitteilt. Dann darf der Schrank von eben diesem Angehörigen nach dem Ableben des Eigentümers weiter genutzt werden. Hier besteht ja dann die Altbestandsregelung und es handelt sich nicht um eine Neuzulassung. Interessanter Weise sind „Angehörige“ im BGB nicht definiert. Wenn man aber die Definition auf dem Verwaltungsrecht (§ 20 VwVfG) zugrunde legt betrifft das einen relativ weit gefassten Personenkreis.

Jäger verstorben: Was passiert mit den Waffen?

Wenn ein Partner, ein Elternteil oder gar ein Kind stirbt gibt es unter den Angehörigen und Erben zumeist Ratlosigkeit, wie der Nachlass konkret abzuwickeln ist. Das gilt ganz besonders, wenn der verstorbene Waffen besessen hat.

Im Fall, der mich zu diesem Beitrag bewogen hat, ist ein guter Freund gestorben. Er war Jäger und Pächter. Seine Frau ist keine Waffenbesitzerin. Im Familienkreis ist nur der Schwiegersohn Waffenbesitzer. Die Witwe war nun, nur einen Tag nach dem Versterben ihres Mannes, in höchster Sorge was mit den Waffen wird. Sie hatte nie Zugriff auf den Waffenschrank. Ihr Mann hat den Schlüssel immer am Körper getragen und nun ist dieser Schlüssel plötzlich in ihren Händen. Das ist doch Illegal, oder?

Anders als in vielen Fällen zeigt der Gesetzgeber, bezüglich des Waffenrechts, hier geradezu menschliche Züge und räumt großzügige Fristen ein. Als erstes muss man die Begrifflichkeiten „Eigentümer“ und „Besitzer“ der Waffen voneinander trennen. Eigentümer ist die Person, der eine Sache (ein Gut) rechtlich zuzuordnen ist. Der Besitz ist in den §§ 854 ff. BGB geregelt. Nach § 854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person (unmittelbarer Besitzer) über eine Sache (Waffe). Um Besitzer einer Waffe zu sein muss man zum Besitz berechtigt sein (und eine WBK haben). Der Besitz von Waffen ist für Jäger in §13 WaffG geregelt. Waffen gehen im Erbfall als Teil des Nachlasses auf den (oder die) Erben über. Dabei werden die Erben zugleich Eigentümer und Besitzer der Waffen.

Wenn unter den Erben jemand ist, der eine Erwerbsberechtigung besitzt können die Waffen direkt auf dessen WBK umgetragen werden. Ist das, wie in unserem Fall, nicht so greift §20 WaffG. Hier ist folgendes geregelt:

  1. Der Erbe kann eine Erbschafts-WBK beantragen. Hierfür sieht das Gesetzt eine Frist von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen. Die Frist für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft beträgt in der Regel 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Der Erbe hat also 10 Wochen Zeit die WBK zu beantragen und die Waffen umtragen zu lassen.
  2. Hierfür muss nur die persönliche Eignung gem. §§ 5 und 6 WaffG nachgewiesen werden. Ein Bedürfnis (wie z.B. ein Jagdschein) ist nicht nachzuweisen.
  3. § 20 Abs. 3 WaffG regelt den Umgang mit dem Bedürfnis des Erben. Wenn der Erbe kein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe hat müssen die Schusswaffen durch ein, dem Stand der Technik entsprechendes, Blockiersystem gesichert werden und erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.

Die angemessene Frist ist hier nicht näher definiert. Sie wird von der Waffenbehörde genannt.

Zurück zu unserem Fall: Der Schwiegersohn ist zum Besitz der Waffen berechtigt. Allerdings gehört er nicht zum Kreis der Erben da er kein direkter Angehöriger ist. Diese Tatsache ist der Waffenbehörde egal. Die Waffenbehörde hat ein Interesse daran, dass Schusswaffen nur in den Händen von berechtigten Personen sind und wird die Waffen des Verstorbenen ohne Probleme auf den Schwiegersohn umtragen. Wenn die Witwe dem Schwiegersohn eine Vollmacht gibt kann dieser auch dafür sorgen, dass die Waffen von der WBK des Verstorbenen gestrichen werden. Der Umweg über die Erbschafts-WBK ist in diesem Fall nicht unbedingt erforderlich.

Wildschweine von Feldern vergrämen

Versagt die Jägerschaft? Nimmt die Anzahl der Wildschweine überhand? Ist der Wildschaden nicht mehr zu stoppen?

Oder geht es, wie so oft, nur ums Geld und das möglicherweise zum Nachteil für uns alle?

Diese Fragen kamen mir in den Sinn, als ich den Artikel Wildschweine vertreiben: So geht’s mit der Feldspritze in der Agrarheute vom 19. Februar gelesen habe.

Die Firma Penergetic mit Sitz im schweizerischen Romanshorn hat ein Vergrämungsmittel mit dem Namen „Penergetic b Boden WV“ herausgebracht. Die Firma Penergetic vertreibt diverse Produkte für die Landwirtschaft, die alle auf Biostimulation beruhen. Das neue Produkt, das noch nicht auf der offiziellen Website beworben wird, ist ein Bodenhilfsstoff. Es besteht vor allem aus Bentonit und Sikron. Bentonit ist eine Mischung aus Tonmineralien die viel Wasser aufnehmen kann. Sikron ist ein Quarzmehl. Quarzmehle werden z. B. in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft eingesetzt. Penergetic b Boden WV ist, wie Agrarheute es beschreibt, mit dem elektromagnetischen Signal „Mensch“ programmiert. Am Feldrand ausgebracht, soll das Produkt so Wildschweine vertreiben. Zur Ausbringung wird das Pulver gelöst und mit einer Feldspritze versprüht. Mit einem Einsatz von € 20,– kann man einen ca. 600m langen Feldrand schützen.

Ich möchte keine Vermutungen anstellen warum die Wildscheinpopulation trotz immer weiter steigenden Streckenzahlen steigt. Vergrämen ist für Jäger nichts neues. Nun wissen wir aber auch, dass Vergrämen nur sehr beschränkte Zeit wirkt und sich vor allem die Schweine sehr schnell an neue Gerüche gewöhnen. Ist eine (Geruchs-) Barriere erst überwunden spricht sich das bei den Rotten herum. So ist es auch nicht verwunderlich, dass es keinen ganzjährigen Schutz für das Maisfeld im Test gab.

Allerdings sehe ich noch ein ganz anderes Risiko. Wenn das neue Produkt auf größeren Flächen eingesetzt wird dann konditionieren wir die Wildschweine darauf, dass der Geruch „Mensch“ keine große Gefahr darstellt. In dem Moment ist nicht nur die Wirksamkeit des Mittels aufgehoben sondern auch die Scheu der Wildschweine sich Menschen zu nähern. Populationen, die an Rändern von Gemeinden und Städten leben würden dann mit noch weniger Scheu in die Gärten kommen um nach Nahrung zu suchen.

Punkt zwei auf der Contra-List ist: Wenn ein Landwirt großflächig vergrämt gehen die Schweine zum Nachbarn. Also muss auch der vergrämen (oder Wildschadenforderungen an die Jägerschaft stellen). Das ist natürlich im Sinn des Herstellers – aber es hilft nicht beim Erhalt eines gesunden Ökosystems. Neben den Schweinen werden mit Sicherheit auch andere, nützliche Tiere aus den Feldern fern gehalten. Das könnte zu noch mehr Einsatz von Chemie und Bodenhilfsstoffen führen.

Was im ersten Moment gut klingt muss also hinterfragt werden!

Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD)

Der DJV hat den Jahresbericht 2017 des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands veröffentlicht.

Der Bericht steht hier zum download.

Im Fokus stehen neben dem Niederwild auch invasive Arten wie Waschbär und Marderhund sowie verschiedene Wildgänse. Derzeit werden 17 Tierarten von den deutschen Jägern für diesen Bericht erfasst und überwacht.

An dieser Stelle danken wir allen Revierinhabern und Jägern, die sich an der Erhebung der Daten beteiligen und den Bericht damit ermöglichen.

Referentenentwurf zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Gestern am frühen Abend haben ich den Referentenentwurf zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften bekommen, konnte ihn vor dem Vollmondansitz aber nur kurz überfliegen ohne parallel das Waffengesetz zur Hand zu haben.

Hier also nur stichwortartig mein erster Eindruck:

  • Systemhülse und Kammer bei Langwaffen werden wesentliche Waffenteile. Bei AR15 artigen halbautomatischen Waffen auch das Gehäuseober- und Unterteil (upper and lower receiver).
  • Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss bei Langwaffen und mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen werden verboten. Es soll aber einen Stichtag für den Besitz vorher erworbener Magazine geben (mit Anmeldung).
  • Schalldämpfer für Jäger ohne Bedürfnisnachweis erwerbbar.
  • Die Bedürfnisprüfung nach §4 kann jetzt nicht mehr nur alle 3 Jahre gemacht werden sondern soll jetzt regelmäßig gemacht werden.

Zu dem Status des Dokuments kann ich nichts sagen. Ich weiß nicht, ob es ein früher Entwurf ist oder ob er so in die Abstimmung gehen soll.

— Nachtrag am 23.01.2019:

Ich habe mir das Dokument jetzt noch einmal etwas näher angeschaut. Wenn sich Menschen mit einer Materie auseinandersetzen von der Sie keine Ahnung haben dann findet man seltsame Dinge. Ein schönes Beispiel ist der Begriff „Magazingehäuse“. Es ist bezüglich der Kapazität als entscheidendes Teil definiert. Das bedeutet, dass die übliche Begrenzung der Kapazität von Magazinen auch verboten ist.

Punkt 1 (oben) ist die Erweiterung der Liste der wesentlichen Waffenteile. Auch der Verschlussträger soll künftig als wesentliches Waffenteil gelten. Es kommt aber noch besser. All diese Teile sollen nachträglich gekennzeichnet werden müssen. Auch bei bestehenden Waffen müssen diese Teile also nachträglich mit der Waffennummer gekennzeichnet werden. Ich frage mich, wie das technisch möglich sein soll und wer das bezahlen wird?

Ganz interessant ist auch die geplante Änderung des §25 Abs.1 Nr. 1. Im Entwurf heißt es da: „…Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung…“ – Hier muss man sich mal den möglichen Umfang auf der Zunge zergehen lassen. Es wird hier die Ermächtigung definiert zusätzliche Kennzeichnungspflichten per Verordnung zu definieren. Wenn z.B. Geschosse und Hülsen kennzeichnungspflichtig werden dann möchte ich gar nicht daran denken wie das die Munitionspreise explorieren lässt.

33. Internationales Militärschießen Hesborn Hochsauerland 24. Mai ‐ 26. Mai 2019

Das Landeskommando NRW der Streitkräftebasis der Bundeswehr veranstaltet zum 33. Mal das Internationale Militärschießen in Hesborn im Hochsauerland. Das Spektakel findet vom 24. Mai bis 26. Mai 2019 statt.

Neben aktiven Soldaten sowie Reservisten der Bundeswehr und ausländischen Armeen nehmen Behördenteams (Polizei, Justiz, Zoll etc.) und zivile Teams teil.

Es wird das Gewehr G36, die Pistole P8 und das MG3 geschossen. Das Maschinengewehrschießen ist im vergangenen Jahr leider ausgefallen. Wie es in 2019 sein wird kann ich noch nicht sagen. Mannschaften bestehen jeweils aus 4 Personen (Mindestalter 18 Jahre).

Folgendes Programm ist geplant:

Am Freitag ist Anreisetag und Registrierung. Die Bundeswehr stellt neben den Wettkampfwaffen auch andere Waffen aus mit denen man sich vertraut machen kann. Anschließend ist ein feierlicher Umzug mit Kranzniederlegung und am Abend ein Gemeinschaftsabend geplant.

Für Teilnehmende an der Veranstaltung stehen unentgeltliche Gemeinschaftsunterkünfte zur Verfügung.

Am Samstag ist der eigentliche Wettkampf. Bundeswehr und THW werden parallel eine Ausstellung präsentieren.

Am Sonntag findet dann, nach einem gemeinsamen Frühstück, die Siegerehrung statt.

Ich würde mich freuen, wenn wir mindestens eine Mannschaft aufstellen können.

Wer Interesse hat meldet sich bitte beim Schießobmann der bei mir.

FDP-Antrag zu EU-Feuerwaffenrichtlinie abgelehnt

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen hat der Innenausschuss gestern einen Antrag der FDP-Fraktion zur Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie vom 26.09.2018 abgelehnt (wir berichteten).

In dem Antrag, für die neben der FDP- auch die AfD-Fraktion stimmte, wird die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah einen Entwurf zum Umsetzungsgesetz zu der EU-Feuerwaffenrichtlinie vorzulegen. Dabei solle die Regierung „die Umsetzungsspielräume zugunsten von Sportschützen“ nutzen und keine zusätzlichen Belastungen für Besitzer legaler Waffen und Waffensammler schaffen.

Die Fraktionen begründeten ihre Ablehnung wie folgt:

  • CDU/CSU: Es liegt mittlerweile ein Referentenentwurf für das Umsetzungsgesetz vor.
  • SPD: Die Richtlinie muss umgesetzt werden. Ein Referentenentwurf wurde vorgelegt.
  • AfD: Es ist begrüßenswert, dass mit dem Antrag Einschränkungen für legale Waffenbesitzer begrenzt werden sollten.
  • FDP: Der Antrag ist mit der Vorlage eines Referentenentwurfs keineswegs erledigt.
  • Die Linke: Ist gegen eine weitere Legalisierung von halbautomatischen Waffen für den Schießsport.
  • Bündnis 90/Die Grünen: Die Richtlinie, die der „kleinste gemeinsame Nenner“ gewesen sei, darf nicht weiter aufgeweicht werden.

Interessant ist doch, dass sich der Innenausschuss gerade gestern mit diesem Antrag beschäftigt hat, wo doch gleichzeitig der Referentenentwurf vorgelegt wurde.

Zeigen die Argumente einmal mehr, dass unsere Regierung Angst vor legalen Waffenbesitzern hat? Dafür gibt es doch gar keinen Grund, schließlich stimmen wir nicht nur regelmäßig einer Zuverlässigkeitsprüfung zu sondern bezahlen diese auch noch. Der Staat kann sich unserer Loyalität gegenüber dem Grundgesetz und anderen Gesetzen also sicher sein. Logische Konsequenz müsste es sein uns legale Waffenbesitzer als Bürger 1. Klasse zu behandeln und nicht wie potentielle Verbrecher.

Neuigkeiten zum Thema Schalldämpfer

Mir wurde freundlicherweise ein Schreiben vom Bundesministerium des Inneren (BMI) an das Präsidium des Deutschen Jagdverbandes zugespielt. Herr Stephan Meyer, MdB und Parlamentarischer Staatssekretär, antwortet im Auftrag des Herrn Seehofer auf ein Schreiben des DJV. Der DJV hatte um Stellungnahme zum Urteil des BVerwG vom 28. November 2018 und um Anpassung des Waffengesetzes gebeten.

Gemäß des Schreibens teilt das BMI die Rechtsauffassung des Gerichtes und kündigt an, dass im Rahmen des Referentenentwurfs zum „dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“, der in kürze vorgelegt wird, eine Liberalisierung im Bezug auf Schalldämpfer vorgeschlagen werden soll. „Danach würden Schalldämpfer für jagdlich nicht verbotene Langwaffen künftig vom „Jägerprivileg“ nach §13 WaffG erfasst und könnten somit von Jägern ohne gesonderten Bedürfnisnachweis erworben werden.“

Sollte diese Regelung dann auch so verabschiedet werden könnten Schalldämpfer künftig in allen Bundesländern genehmigt werden.

Leider scheint man bei dem Entwurf nicht an die Sportschützen gedacht zu haben. Hier sollte das BMI bzw. der Gesetzgeber unbedingt noch nachbessern. Gerade die Schützenvereine haben zunehmend Probleme mit Beschwerden wegen Lärmbelästigung.

Im Heidekreis wurden Antikörper der Aujeszky’schen Krankheit bei einem Wildschwein gefunden.

Die Krankheit Morbus Aujeszky wurde 1902 in Ungarn erstmalig von Tierarzt Aladar Aujeszky beschrieben und ist weltweit verbreitet. Der Erreger der Aujeszky’schen Krankheit (AK) ist das Suid Herpesvirus 1 (SHV-1), syn. Pseudorabies-Virus aus der Unterfamilie Alphaherpesvirinae, Gattung Varicellovirus.

Typisch für Herpesviren ist es, dass sie nach der Infektion lebenslang im Körper persistieren (also verbleiben). Das betroffene Tier bleibt damit lebenslang Träger des Virus und bildet Antikörper, die nachgewiesen werden können.

Erkrankte (Wild-) Schweine haben Fieber, Störungen des zentralen Nervensystems (Zittern, Lähmungen, Stimmlosigkeit) und Lungenentzündung. Bei tragenden Sauen sind häufig Fehlgeburten zu beobachten. Auch wenn die AK oft tödlich endet überleben doch immer wieder einige Tiere und tragen das Virus dann weiter.

Dramatisch verläuft die Krankheit, wenn sich Hunde oder Katzen infizieren. Infektionsquelle für diese Tiere ist das Fleisch infizierter Schweine. Der Jagdhund kann sich zum Beispiel am Aufbruch eines infizierten Wildschweines oder dessen Schweißes anstecken. Die Symptome ähneln der Tollwut, weshalb die Krankheit auch als Pseudowut bezeichnet wird. Die Tiere zeigen starke Unruhe und kratzen sich blutig, haben aber, im Gegensatz zur Tollwut Durst. Der Tod tritt in ein bis drei Tage nach der Infektion ein.

Die Aujeszkysche Krankheit ist bei Hausschweinen und Rindern nach der Verordnung über Anzeigepflichtige Tierseuchen vom 12.06.2013 anzeigepflichtig. Bei Wildschweinen besteht keine Anzeigepflicht. In Deutschland gibt es ein Monitoring für bestimmte Krankheiten, das auf die Richtlinie des Europäischen Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) beruht. Dieses Monitoring wurde auch auf Wildschweine ausgeweitet. Im Zuge des Wildschwein-Monitorings werden Wildschweine auf ASP, KSP, Brucellose und Aujeszky untersucht. In Niedersachsen werden 59 Wildschweine je 1.000 km² Waldfläche untersucht. Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Hausschweine sind in Deutschland seit 2003 frei von der Aujeszkyschen Krankheit. Ende 2011 wurde die AK erstmalig in Niedersachsen bei Wildschweinen aus dem Oderwald und Umgebung (den Kreisen Salzgitter, Goslar und Wolfenbüttel) festgestellt. Das Veterinärinstitut des LAVES in Hannover hat am 11. Januar 2019 nun erstmals bei einem Wildschwein aus dem Heidekreis Antikörper amtlich nachgewiesen. Alle Schweinehalterinnen und -halter sind aufgefordert, die bekannten Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten. Jägern wird dringend empfohlen, keinen Aufbruch von Wildschweinen an Hunde zu verfüttern.

Das LAVES hat ein Informationsblatt für Jäger herausgegeben.