Wenn ein Partner, ein Elternteil oder gar ein Kind stirbt gibt es unter den Angehörigen und Erben zumeist Ratlosigkeit, wie der Nachlass konkret abzuwickeln ist. Das gilt ganz besonders, wenn der verstorbene Waffen besessen hat.
Im Fall, der mich zu diesem Beitrag bewogen hat, ist ein guter Freund gestorben. Er war Jäger und Pächter. Seine Frau ist keine Waffenbesitzerin. Im Familienkreis ist nur der Schwiegersohn Waffenbesitzer. Die Witwe war nun, nur einen Tag nach dem Versterben ihres Mannes, in höchster Sorge was mit den Waffen wird. Sie hatte nie Zugriff auf den Waffenschrank. Ihr Mann hat den Schlüssel immer am Körper getragen und nun ist dieser Schlüssel plötzlich in ihren Händen. Das ist doch Illegal, oder?
Anders als in vielen Fällen zeigt der Gesetzgeber, bezüglich des Waffenrechts, hier geradezu menschliche Züge und räumt großzügige Fristen ein. Als erstes muss man die Begrifflichkeiten “Eigentümer” und “Besitzer” der Waffen voneinander trennen. Eigentümer ist die Person, der eine Sache (ein Gut) rechtlich zuzuordnen ist. Der Besitz ist in den §§ 854 ff. BGB geregelt. Nach § 854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person (unmittelbarer Besitzer) über eine Sache (Waffe). Um Besitzer einer Waffe zu sein muss man zum Besitz berechtigt sein (und eine WBK haben). Der Besitz von Waffen ist für Jäger in §13 WaffG geregelt. Waffen gehen im Erbfall als Teil des Nachlasses auf den (oder die) Erben über. Dabei werden die Erben zugleich Eigentümer und Besitzer der Waffen.
Wenn unter den Erben jemand ist, der eine Erwerbsberechtigung besitzt können die Waffen direkt auf dessen WBK umgetragen werden. Ist das, wie in unserem Fall, nicht so greift §20 WaffG. Hier ist folgendes geregelt:
- Der Erbe kann eine Erbschafts-WBK beantragen. Hierfür sieht das Gesetzt eine Frist von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen. Die Frist für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft beträgt in der Regel 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Der Erbe hat also 10 Wochen Zeit die WBK zu beantragen und die Waffen umtragen zu lassen.
- Hierfür muss nur die persönliche Eignung gem. §§ 5 und 6 WaffG nachgewiesen werden. Ein Bedürfnis (wie z.B. ein Jagdschein) ist nicht nachzuweisen.
- § 20 Abs. 3 WaffG regelt den Umgang mit dem Bedürfnis des Erben. Wenn der Erbe kein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe hat müssen die Schusswaffen durch ein, dem Stand der Technik entsprechendes, Blockiersystem gesichert werden und erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.
Die angemessene Frist ist hier nicht näher definiert. Sie wird von der Waffenbehörde genannt.
Zurück zu unserem Fall: Der Schwiegersohn ist zum Besitz der Waffen berechtigt. Allerdings gehört er nicht zum Kreis der Erben da er kein direkter Angehöriger ist. Diese Tatsache ist der Waffenbehörde egal. Die Waffenbehörde hat ein Interesse daran, dass Schusswaffen nur in den Händen von berechtigten Personen sind und wird die Waffen des Verstorbenen ohne Probleme auf den Schwiegersohn umtragen. Wenn die Witwe dem Schwiegersohn eine Vollmacht gibt kann dieser auch dafür sorgen, dass die Waffen von der WBK des Verstorbenen gestrichen werden. Der Umweg über die Erbschafts-WBK ist in diesem Fall nicht unbedingt erforderlich.