Gestern am frühen Abend haben ich den Referentenentwurf zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften bekommen, konnte ihn vor dem Vollmondansitz aber nur kurz überfliegen ohne parallel das Waffengesetz zur Hand zu haben.
Hier also nur stichwortartig mein erster Eindruck:
- Systemhülse und Kammer bei Langwaffen werden wesentliche Waffenteile. Bei AR15 artigen halbautomatischen Waffen auch das Gehäuseober- und Unterteil (upper and lower receiver).
- Magazine mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss bei Langwaffen und mehr als 20 Schuss bei Kurzwaffen werden verboten. Es soll aber einen Stichtag für den Besitz vorher erworbener Magazine geben (mit Anmeldung).
- Schalldämpfer für Jäger ohne Bedürfnisnachweis erwerbbar.
- Die Bedürfnisprüfung nach §4 kann jetzt nicht mehr nur alle 3 Jahre gemacht werden sondern soll jetzt regelmäßig gemacht werden.
Zu dem Status des Dokuments kann ich nichts sagen. Ich weiß nicht, ob es ein früher Entwurf ist oder ob er so in die Abstimmung gehen soll.
— Nachtrag am 23.01.2019:
Ich habe mir das Dokument jetzt noch einmal etwas näher angeschaut. Wenn sich Menschen mit einer Materie auseinandersetzen von der Sie keine Ahnung haben dann findet man seltsame Dinge. Ein schönes Beispiel ist der Begriff “Magazingehäuse”. Es ist bezüglich der Kapazität als entscheidendes Teil definiert. Das bedeutet, dass die übliche Begrenzung der Kapazität von Magazinen auch verboten ist.
Punkt 1 (oben) ist die Erweiterung der Liste der wesentlichen Waffenteile. Auch der Verschlussträger soll künftig als wesentliches Waffenteil gelten. Es kommt aber noch besser. All diese Teile sollen nachträglich gekennzeichnet werden müssen. Auch bei bestehenden Waffen müssen diese Teile also nachträglich mit der Waffennummer gekennzeichnet werden. Ich frage mich, wie das technisch möglich sein soll und wer das bezahlen wird?
Ganz interessant ist auch die geplante Änderung des §25 Abs.1 Nr. 1. Im Entwurf heißt es da: “…Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung…” – Hier muss man sich mal den möglichen Umfang auf der Zunge zergehen lassen. Es wird hier die Ermächtigung definiert zusätzliche Kennzeichnungspflichten per Verordnung zu definieren. Wenn z.B. Geschosse und Hülsen kennzeichnungspflichtig werden dann möchte ich gar nicht daran denken wie das die Munitionspreise explorieren lässt.