Erlegen von Waschbären in befriedeten Bezirken: Was die Klarstellung vom 1. September 2026 bedeutet

Die Jägerschaft Lüneburg hat am 1. September 2026 eine wichtige Klarstellung zum Umgang mit gefangenen Waschbären in befriedeten Bezirken veröffentlicht. Hintergrund ist eine Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes, die bereits am 24. Juni 2026 in Kraft getreten ist, aber in der Praxis noch nicht überall bekannt war.

Was hat sich geändert?

Mit der Novelle des NJagdG wurde in § 9 Abs. 6 ein neuer Satz 3 eingefügt: „Eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber handelt im Rahmen der beschränkten Jagdausübung.“ Diese Formulierung stellt klar, dass keine gesonderte Schießerlaubnis mehr benötigt wird, um gefangenes Wild – insbesondere Waschbären – unter Einsatz einer Schusswaffe zu erlegen, auch wenn die Falle in einem befriedeten Bezirk gestellt wurde.

Warum war diese Änderung nötig?

Die Begründung des Gesetzgebers (Nds. LT-Drs. 19/10492) führt aus, dass insbesondere durch die erhebliche Zunahme von gemeldeten Waschbären in befriedeten Bezirken bisher vom Jagdausübungsberechtigten eine zusätzliche Schießerlaubnis bei der zuständigen Waffenbehörde beantragt werden musste. Dies zog einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich.

Künftig entscheidet die jagdausübungsberechtigte Person eigenverantwortlich über eine mögliche Schussabgabe. Dabei muss sie abwägen, welches das in der Situation erforderliche mildeste Mittel ist. Als invasive Art darf der Waschbär nicht umgesiedelt oder ausgesetzt werden – das Freilassen ist nach EU-Recht und Bundesnaturschutzgesetz verboten. Bleibt als rechtssichere Option nur die tierschutzgerechte Tötung am Fangort oder der Abtransport zur fachgerechten Tötung durch den Jagdausübungsberechtigten.

Was bedeutet das für Jäger im Hegering Neuhaus (Elbe)?

Für die Praxis im Landkreis Lüneburg und der Elbtalaue ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Kein Antrag auf Schießerlaubnis mehr: Wer eine Lebendfalle im befriedeten Bezirk (z.B. im eigenen Garten oder auf Hofstellen) aufstellt und einen Waschbären fängt, kann diesen nun ohne zusätzlichen waffenrechtlichen Antrag erlegen.
  • Eigenverantwortliche Abwägung: Der Jäger muss im Einzelfall prüfen, ob das Erlegen mit der Schusswaffe das mildeste Mittel ist oder ob andere Optionen zumutbar sind.
  • Tierwohl und Sicherheit: Die Entscheidung muss unter Berücksichtigung des Tierwohls, der eigenen Sicherheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung getroffen werden.

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