Deutsches Recht gilt auch im Ausland: Hizb-Allah-Unterstützer wegen Kriegswaffenverstößen verurteilt

In der vergangenen Woche fällte das Kammergericht Berlin ein bemerkenswertes Urteil mit Signalwirkung für alle, die das deutsche Kriegswaffenrecht unterschätzen: Auch Taten im Ausland können nach deutschem Strafrecht geahndet werden.

Das Kammergericht Berlin (Staatsschutzsenat) verurteilte am 24. April 2026 den 30-jährigen Mhdei C. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (Az.: 2A St 1/25). Der Angeklagte hatte zwischen Dezember 2023 und April 2025 im Libanon in mehreren Fällen ohne Genehmigung die tatsächliche Gewalt über Sturmgewehre vom Typ AK-47 Kalaschnikow sowie eine Panzerabwehrwaffe des Typs RPG-7 ausgeübt und diese Handlungen auch noch in sozialen Medien veröffentlicht. Zusätzlich wurde er wegen des Verwendens von Kennzeichen der Terrororganisation Hizb Allah verurteilt.

Die rechtliche Grundlage: § 22a KrWaffKontrG

Entscheidend ist hier § 22a Abs. 1 Nr. 6 lit. a Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), der die ungenehmigte tatsächliche Gewaltsausübung über Kriegswaffen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft. Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes umfassen ausdrücklich automatische Schusswaffen sowie Panzerabwehrraketen.

Warum gilt deutsches Recht im Libanon?

Das Kriegswaffenkontrollgesetz wurzelt im Verfassungsrecht: Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz verankert den Erlaubnisvorbehalt für Kriegswaffen unmittelbar im Grundgesetz, und das KrWaffKontrG setzt diesen um. Eine Genehmigung der Bundesregierung ist zwingend erforderlich, ganz gleich wo auf der Welt die Handlung stattfindet. Der Aufenthaltsort des Täters ändert daran nichts.

Dass der Libanon selbst den Umgang mit Kriegswaffen unter Strafe stellt, auch wenn er dies faktisch nicht immer konsequent verfolgt, ist für die Anwendung deutschen Strafrechts nicht unerheblich, sondern notwendige Voraussetzung: § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Tat auch am Tatort strafbewehrt ist. Da diese Bedingung im Libanon erfüllt war, konnte das Kammergericht deutsches Recht anwenden. Eine fehlende Strafverfolgung durch libanesische Behörden ändert daran nichts.

Hinweis: Die vollständige Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die hier dargestellte Anknüpfung über § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist eine rechtlich begründete Einschätzung; denkbar wäre auch, dass das Kammergericht die Tat wegen ihrer Inlandsbezüge (Rückkehr nach Deutschland, Veröffentlichungen in sozialen Medien von Berlin aus) teilweise als Inlandstat nach § 3 i.V.m. § 9 StGB gewertet hat.

Was bedeutet das für Jäger?

Das Urteil erinnert daran, dass der Begriff „Kriegswaffe“ scharf von erlaubten Jagd- und Sportwaffen abgegrenzt ist. Vollautomatische Waffen und Panzerabwehrsysteme stehen auf der Kriegswaffenliste der Anlage zum KrWaffKontrG und haben mit legalen Jagdwaffen nichts gemein. Wer jedoch als Jäger im Ausland Schusswaffen führen möchte, sollte die jeweiligen nationalen Ausfuhr-, Transit- und Einfuhrgenehmigungen sorgfältig prüfen, um nicht ungewollt in rechtliche Grauzonen zu geraten. Das Berliner Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Verteidigung kann innerhalb einer Woche Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

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