Im gemeinsamen Presseportal von Polizei und Zoll wird über diesen Vorgang informiert: Hauptzollamt Osnabrück: Verbotenes im Weihnachtspaket; Osnabrücker Zoll beschlagnahmt 1.500 Geschosse
Vergangene Woche haben Zollbeamte in einer abendlichen Kontrolle eine 26 jährige Frau kontrolliert die aus Holland kommend nach Schweden unterwegs war. Vor dem Beifahrersitz fanden die Beamten ein sehr schweres Weihnachtspaket und öffneten es. Das Paket enthielt 15 keine Boxen mit je 100 Geschossen im Kaliber 6mm.
< Zitat >: “Da die Geschosse dem Waffengesetz unterliegen, dürfen diese nur mit Waffenbesitzkarte und entsprechenden Begleitdokumenten mitgeführt werden, beides konnte die Frau nicht vorlegen”, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.
Die Geschosse wurden sichergestellt. Gegen die Reisende wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Nach Ihrer Vernehmung konnte sie die Reise fortsetzen. Die weiteren Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Essen übernommen. < Zitat ende >
Her ist genau das passiert, was ich in persönlichen Gesprächen immer wieder zu vermitteln versuche: Es reicht nicht, wenn man selbst die Gesetzte gut kennt. Im Fall einer Kontrolle muss man auch noch das Glück haben an einen Beamten zu geraten, der die Gesetze auch kennt oder bereit ist, sich ggf. noch vor Ort schlau zu machen.
In diesem Fall hat die Frau nichts falsch gemacht. Sie hatte nur Geschosse bei sich, keine Munition. Nur ein Stück Metall das aus Sicht des Waffengesetzes mit einem Löffel oder einer Brille gleichwertig ist. Weder in Deutschland noch in den Niederlanden sind Geschosse als erlaubnispflichtige Teile gemäß Waffengesetz eingestuft. Bei uns regelt das §1 des Waffengesetzes bzw. Anlage 1 zum WaffG. In der Anlage ist genau definiert was eine Waffe ist, was Munition ist und welche Teile erlaubnispflichtig sind. Hätten die Beamten dieses Gesetz gekannt dann hätten Sie der Frau einen schönen Abend und eine gute Reise gewünscht und alles wäre gut gewesen. So durfte die Frau in einem Streifenwagen mitfahren, eine Zelle von innen sehen und einem Verhör als beschuldigte beiwohnen. Außerdem wurde ein Verfahren gegen sie eröffnet.
Wir Jäger sollten daraus lernen: Nur weil wir die Gesetze kennen und befolgen bedeutet das noch lange nicht, dass wir nicht extrem vorsichtig sein müssen!
Hier ein fiktives Beispiel: Ich bin Jäger und möchte zur Jagd. Ich schultere also meine Jagdwaffe und habe die Munition in der Tasche. Weil es ja nicht weit ist und ich mit dem Fahrzeug auch keine Unruhe im Revier machen möchte setze ich mich auf mein Fahrrad und fahre los. An der Ecke steht die Polizei und macht eine Geschwindigkeitskontrolle. Der Beamte sieht mich mit Waffe auf ihn zukommen und hält mich an. Da er das Gesetzt nicht richtig kennt und nicht weiß, dass ich korrekt handele ruft er ein zweites Einsatzmittel hinzu. Ich werde aufs Revier gebracht, die Waffe wird sicher gestellt und ein Verfahren wird eröffnet. Auch wenn ich absolut unschuldig bin und korrekt gehandelt habe zeiht sich so ein Verfahren eine ganze Zeit hin, bis es von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. In unserem Fiktiven Fall muss ich in dieser Zeit nun meinen Jagdschein verlängern. Das muss aber abgelehnt werden, da meine Zuverlässigkeit in Frage steht. Schließlich wird ja gegen mich ermittelt und eine Ermittlung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ist auf jeden Fall ein Ausschlusskriterium zur Verlängerung meiner Papiere. Die Waffe bekomme ich auch erst nach Abschluss des Verfahrens wieder.
Die Beamten vor Ort, bei einer Kontrolle, muss man aber auch verstehen. Plötzlich steht ein Bürger vor ihnen, der mit Waffen oder Munitionsteilen Umgang hat. Das ist eine bedrohliche Situation!
Wir Jäger sollten also im Umgang mit unseren Waffen lieber etwas mehr Vorsicht walten lassen und einem kontrollierenden Beamten rechtzeitig darüber informieren, dass er bei einer weiterführenden Kontrolle eine legale Waffe finden wird und nicht erschrecken soll.