Pächter verstorben: Was passiert mit dem Pachtvertrag und den anderen Jägern im Revier?

Den Umgang mit dem Pachtvertrag nach dem Tod einer Pächterin oder eines Pächters regelt das jeweilige Landesjagdgesetz. Ich möchte hier kurz die Rechtslage in Niedersachsen und Mecklenburg Vorpommern nennen, da unser Hegering ja direkt an Mecklenburg Vorpommern angrenzt und der eine oder Andere vielleicht auch ein Revier jenseits der Grenze hat:

Im Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) in der Fassung mit letzter Änderung vom 25.10.2018 ist in §21 – „Tod einer Jagdpächterin oder eines Jagdpächters, Erlöschen des Jagdpachtvertrages“ folgendes geregelt:

(1) 1- Der Jagdpachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters beginnenden Jagdjahres, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(1) 2- Die Erbinnen und Erben haben der Jagdbehörde zu benennen, wer in dem gepachteten Jagdbezirk anstelle der verstorbenen Person jagdausübungsberechtigt sein soll.
(1) 3- Die benannten Personen müssen einen Jahresjagdschein besitzen.
(1) 4- Gehören die benannten Personen nicht zu den Erbinnen und Erben, so müssen sie außerdem bereits vorher während dreier Jahre in Deutschland einen Jagdschein besessen haben.
(1) 5- Im Übrigen gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

In Niedersachsen erlischt der Pachtvertrag also zwingend zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Bis dahin können die Erben eine andere Person benennen, die Jagdausübungsberechtigt ist.

Besteht der Jagdpachtvertrag mit mehreren Pächtern so gilt hier §13a BJagdG „Rechtsstellung der Mitpächter“ der besagt: Sind mehrere Pächter an einem Jagdpachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen…

Der Pachtvertrag geht also zum 1. April des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist zu 100% auf die Mitpächter über. Im Pachtvertrag können Abweichende Regelungen, wie z.B. eine Erbfolge vereinbart werden.


In Mecklenburg Vorpommern sieht es ähnlich aus. § 14 LJagdG regelt den „Tod des Jagdpächters“.

(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Jagdbehörde die jagdausübungsberechtigten Erben unter Beachtung des § 11 Abs. 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdausübungsberechtigt, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.
(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.
(3) Bei mehr als einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Anders als in Niedersachsen endet der Pachtvertrag für die Erben in MV nicht automatisch zum 31. März des Jahres nachdem der Pächter verstorben ist. Wenn die Erben einen Nachfolger benennen können, der in den Pachtvertrag eintritt dann läuft der Vertrag weiter. Nur wenn die Erben niemanden benennen endet der Pachtvertrag.

In beiden Bundesländern kann man Vertraglich festhalten, was im Fall des Ablebens eines Pächters passieren soll. Wurde von der Pächterin oder dem Pächter ein Jagdaufseher eingesetzt so kann dieser die Aufgaben des Pächters bis zur Benennung eines Nachfolgers erfüllen.

Jäger verstorben: Schwerer B Waffenschrank jetzt nur noch Schrott?

Zum Nachlass eines Jägers gehören seine Waffen und ein Waffenschrank. In den meisten Fällen dürfte das ein Waffenschrank nach VDMA 24992 A oder B bzw. ein A-Schrank mit B-Innenfach sein. Der berechtigte Erbe, der die Waffen übernimmt, darf einen solchen Schrank nicht weiter zur Aufbewahrung seiner Waffen (also auch nicht der Waffen aus dem Nachlass) verwenden. Der Grund dafür ist die Waffenrechtsreform, die am 6. Juli 2017 offiziell in Kraft getreten ist. Mit dieser Gesetzesänderung werden nur noch Waffenschränke mit mindestens Grad 0/N nach DIN EN 1143-1 neu zugelassen. Der Erwerb der Waffen aus dem Nachlass ist ein üblicher Erwerb und der Schrank würde als Neuzulassung zählen.

Ein schwerer B-Schrank kann nun aber von der Qualität deutlich besser sein als ein Grad 0 Schrank. Das interessiert die Waffenbehörde aber nicht. Sie muss die Lagerung in dem geerbten Schrank ablehnen.

Mit einem Trick, der allerdings noch zu Lebzeiten angewendet werden muss, kann man den schönen B-Schrank aber dennoch nach dem Ableben vererben und zur weiteren Nutzung zur Verfügung stellen:

Abschnitt 5 §13 AWaffV regelt die Aufbewahrung von Waffen oder Munition. In Absatz 8 heißt es: „Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.“

Nähere Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen Aufbewahrung i.S. des §36 WaffG i.V.m. &13 AWaffV findet man dann in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Dort heißt es in Nr. 36.2.14 zu §36 WaffG: „Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Kurzwaffen z.B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z.B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).“

Genau hier setzt der Trick an. Wenn man einem nahen Angehörigen einen Schlüssel für den Waffenschrank gibt und die gemeinsame Aufbewahrung entweder schriftlich fixiert oder, noch besser, der Waffenbehörde mitteilt. Dann darf der Schrank von eben diesem Angehörigen nach dem Ableben des Eigentümers weiter genutzt werden. Hier besteht ja dann die Altbestandsregelung und es handelt sich nicht um eine Neuzulassung. Interessanter Weise sind „Angehörige“ im BGB nicht definiert. Wenn man aber die Definition auf dem Verwaltungsrecht (§ 20 VwVfG) zugrunde legt betrifft das einen relativ weit gefassten Personenkreis.

Jäger verstorben: Was passiert mit den Waffen?

Wenn ein Partner, ein Elternteil oder gar ein Kind stirbt gibt es unter den Angehörigen und Erben zumeist Ratlosigkeit, wie der Nachlass konkret abzuwickeln ist. Das gilt ganz besonders, wenn der verstorbene Waffen besessen hat.

Im Fall, der mich zu diesem Beitrag bewogen hat, ist ein guter Freund gestorben. Er war Jäger und Pächter. Seine Frau ist keine Waffenbesitzerin. Im Familienkreis ist nur der Schwiegersohn Waffenbesitzer. Die Witwe war nun, nur einen Tag nach dem Versterben ihres Mannes, in höchster Sorge was mit den Waffen wird. Sie hatte nie Zugriff auf den Waffenschrank. Ihr Mann hat den Schlüssel immer am Körper getragen und nun ist dieser Schlüssel plötzlich in ihren Händen. Das ist doch Illegal, oder?

Anders als in vielen Fällen zeigt der Gesetzgeber, bezüglich des Waffenrechts, hier geradezu menschliche Züge und räumt großzügige Fristen ein. Als erstes muss man die Begrifflichkeiten „Eigentümer“ und „Besitzer“ der Waffen voneinander trennen. Eigentümer ist die Person, der eine Sache (ein Gut) rechtlich zuzuordnen ist. Der Besitz ist in den §§ 854 ff. BGB geregelt. Nach § 854 Absatz 1 BGB ist der Besitz die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Sachherrschaft einer Person (unmittelbarer Besitzer) über eine Sache (Waffe). Um Besitzer einer Waffe zu sein muss man zum Besitz berechtigt sein (und eine WBK haben). Der Besitz von Waffen ist für Jäger in §13 WaffG geregelt. Waffen gehen im Erbfall als Teil des Nachlasses auf den (oder die) Erben über. Dabei werden die Erben zugleich Eigentümer und Besitzer der Waffen.

Wenn unter den Erben jemand ist, der eine Erwerbsberechtigung besitzt können die Waffen direkt auf dessen WBK umgetragen werden. Ist das, wie in unserem Fall, nicht so greift §20 WaffG. Hier ist folgendes geregelt:

  1. Der Erbe kann eine Erbschafts-WBK beantragen. Hierfür sieht das Gesetzt eine Frist von einem Monat nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist beantragen. Die Frist für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft beträgt in der Regel 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Der Erbe hat also 10 Wochen Zeit die WBK zu beantragen und die Waffen umtragen zu lassen.
  2. Hierfür muss nur die persönliche Eignung gem. §§ 5 und 6 WaffG nachgewiesen werden. Ein Bedürfnis (wie z.B. ein Jagdschein) ist nicht nachzuweisen.
  3. § 20 Abs. 3 WaffG regelt den Umgang mit dem Bedürfnis des Erben. Wenn der Erbe kein Bedürfnis zum Besitz einer Waffe hat müssen die Schusswaffen durch ein, dem Stand der Technik entsprechendes, Blockiersystem gesichert werden und erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden.

Die angemessene Frist ist hier nicht näher definiert. Sie wird von der Waffenbehörde genannt.

Zurück zu unserem Fall: Der Schwiegersohn ist zum Besitz der Waffen berechtigt. Allerdings gehört er nicht zum Kreis der Erben da er kein direkter Angehöriger ist. Diese Tatsache ist der Waffenbehörde egal. Die Waffenbehörde hat ein Interesse daran, dass Schusswaffen nur in den Händen von berechtigten Personen sind und wird die Waffen des Verstorbenen ohne Probleme auf den Schwiegersohn umtragen. Wenn die Witwe dem Schwiegersohn eine Vollmacht gibt kann dieser auch dafür sorgen, dass die Waffen von der WBK des Verstorbenen gestrichen werden. Der Umweg über die Erbschafts-WBK ist in diesem Fall nicht unbedingt erforderlich.

Wildschweine von Feldern vergrämen

Versagt die Jägerschaft? Nimmt die Anzahl der Wildschweine überhand? Ist der Wildschaden nicht mehr zu stoppen?

Oder geht es, wie so oft, nur ums Geld und das möglicherweise zum Nachteil für uns alle?

Diese Fragen kamen mir in den Sinn, als ich den Artikel Wildschweine vertreiben: So geht’s mit der Feldspritze in der Agrarheute vom 19. Februar gelesen habe.

Die Firma Penergetic mit Sitz im schweizerischen Romanshorn hat ein Vergrämungsmittel mit dem Namen „Penergetic b Boden WV“ herausgebracht. Die Firma Penergetic vertreibt diverse Produkte für die Landwirtschaft, die alle auf Biostimulation beruhen. Das neue Produkt, das noch nicht auf der offiziellen Website beworben wird, ist ein Bodenhilfsstoff. Es besteht vor allem aus Bentonit und Sikron. Bentonit ist eine Mischung aus Tonmineralien die viel Wasser aufnehmen kann. Sikron ist ein Quarzmehl. Quarzmehle werden z. B. in der biologisch-dynamischen Landwirtschaft eingesetzt. Penergetic b Boden WV ist, wie Agrarheute es beschreibt, mit dem elektromagnetischen Signal „Mensch“ programmiert. Am Feldrand ausgebracht, soll das Produkt so Wildschweine vertreiben. Zur Ausbringung wird das Pulver gelöst und mit einer Feldspritze versprüht. Mit einem Einsatz von € 20,– kann man einen ca. 600m langen Feldrand schützen.

Ich möchte keine Vermutungen anstellen warum die Wildscheinpopulation trotz immer weiter steigenden Streckenzahlen steigt. Vergrämen ist für Jäger nichts neues. Nun wissen wir aber auch, dass Vergrämen nur sehr beschränkte Zeit wirkt und sich vor allem die Schweine sehr schnell an neue Gerüche gewöhnen. Ist eine (Geruchs-) Barriere erst überwunden spricht sich das bei den Rotten herum. So ist es auch nicht verwunderlich, dass es keinen ganzjährigen Schutz für das Maisfeld im Test gab.

Allerdings sehe ich noch ein ganz anderes Risiko. Wenn das neue Produkt auf größeren Flächen eingesetzt wird dann konditionieren wir die Wildschweine darauf, dass der Geruch „Mensch“ keine große Gefahr darstellt. In dem Moment ist nicht nur die Wirksamkeit des Mittels aufgehoben sondern auch die Scheu der Wildschweine sich Menschen zu nähern. Populationen, die an Rändern von Gemeinden und Städten leben würden dann mit noch weniger Scheu in die Gärten kommen um nach Nahrung zu suchen.

Punkt zwei auf der Contra-List ist: Wenn ein Landwirt großflächig vergrämt gehen die Schweine zum Nachbarn. Also muss auch der vergrämen (oder Wildschadenforderungen an die Jägerschaft stellen). Das ist natürlich im Sinn des Herstellers – aber es hilft nicht beim Erhalt eines gesunden Ökosystems. Neben den Schweinen werden mit Sicherheit auch andere, nützliche Tiere aus den Feldern fern gehalten. Das könnte zu noch mehr Einsatz von Chemie und Bodenhilfsstoffen führen.

Was im ersten Moment gut klingt muss also hinterfragt werden!

Wildtier-Informationssystem der Länder Deutschlands (WILD)

Der DJV hat den Jahresbericht 2017 des Wildtier-Informationssystems der Länder Deutschlands veröffentlicht.

Der Bericht steht hier zum download.

Im Fokus stehen neben dem Niederwild auch invasive Arten wie Waschbär und Marderhund sowie verschiedene Wildgänse. Derzeit werden 17 Tierarten von den deutschen Jägern für diesen Bericht erfasst und überwacht.

An dieser Stelle danken wir allen Revierinhabern und Jägern, die sich an der Erhebung der Daten beteiligen und den Bericht damit ermöglichen.

Neuigkeiten zum Thema Schalldämpfer

Mir wurde freundlicherweise ein Schreiben vom Bundesministerium des Inneren (BMI) an das Präsidium des Deutschen Jagdverbandes zugespielt. Herr Stephan Meyer, MdB und Parlamentarischer Staatssekretär, antwortet im Auftrag des Herrn Seehofer auf ein Schreiben des DJV. Der DJV hatte um Stellungnahme zum Urteil des BVerwG vom 28. November 2018 und um Anpassung des Waffengesetzes gebeten.

Gemäß des Schreibens teilt das BMI die Rechtsauffassung des Gerichtes und kündigt an, dass im Rahmen des Referentenentwurfs zum „dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“, der in kürze vorgelegt wird, eine Liberalisierung im Bezug auf Schalldämpfer vorgeschlagen werden soll. „Danach würden Schalldämpfer für jagdlich nicht verbotene Langwaffen künftig vom „Jägerprivileg“ nach §13 WaffG erfasst und könnten somit von Jägern ohne gesonderten Bedürfnisnachweis erworben werden.“

Sollte diese Regelung dann auch so verabschiedet werden könnten Schalldämpfer künftig in allen Bundesländern genehmigt werden.

Leider scheint man bei dem Entwurf nicht an die Sportschützen gedacht zu haben. Hier sollte das BMI bzw. der Gesetzgeber unbedingt noch nachbessern. Gerade die Schützenvereine haben zunehmend Probleme mit Beschwerden wegen Lärmbelästigung.

Im Heidekreis wurden Antikörper der Aujeszky’schen Krankheit bei einem Wildschwein gefunden.

Die Krankheit Morbus Aujeszky wurde 1902 in Ungarn erstmalig von Tierarzt Aladar Aujeszky beschrieben und ist weltweit verbreitet. Der Erreger der Aujeszky’schen Krankheit (AK) ist das Suid Herpesvirus 1 (SHV-1), syn. Pseudorabies-Virus aus der Unterfamilie Alphaherpesvirinae, Gattung Varicellovirus.

Typisch für Herpesviren ist es, dass sie nach der Infektion lebenslang im Körper persistieren (also verbleiben). Das betroffene Tier bleibt damit lebenslang Träger des Virus und bildet Antikörper, die nachgewiesen werden können.

Erkrankte (Wild-) Schweine haben Fieber, Störungen des zentralen Nervensystems (Zittern, Lähmungen, Stimmlosigkeit) und Lungenentzündung. Bei tragenden Sauen sind häufig Fehlgeburten zu beobachten. Auch wenn die AK oft tödlich endet überleben doch immer wieder einige Tiere und tragen das Virus dann weiter.

Dramatisch verläuft die Krankheit, wenn sich Hunde oder Katzen infizieren. Infektionsquelle für diese Tiere ist das Fleisch infizierter Schweine. Der Jagdhund kann sich zum Beispiel am Aufbruch eines infizierten Wildschweines oder dessen Schweißes anstecken. Die Symptome ähneln der Tollwut, weshalb die Krankheit auch als Pseudowut bezeichnet wird. Die Tiere zeigen starke Unruhe und kratzen sich blutig, haben aber, im Gegensatz zur Tollwut Durst. Der Tod tritt in ein bis drei Tage nach der Infektion ein.

Die Aujeszkysche Krankheit ist bei Hausschweinen und Rindern nach der Verordnung über Anzeigepflichtige Tierseuchen vom 12.06.2013 anzeigepflichtig. Bei Wildschweinen besteht keine Anzeigepflicht. In Deutschland gibt es ein Monitoring für bestimmte Krankheiten, das auf die Richtlinie des Europäischen Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) beruht. Dieses Monitoring wurde auch auf Wildschweine ausgeweitet. Im Zuge des Wildschwein-Monitorings werden Wildschweine auf ASP, KSP, Brucellose und Aujeszky untersucht. In Niedersachsen werden 59 Wildschweine je 1.000 km² Waldfläche untersucht. Zuständig ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Hausschweine sind in Deutschland seit 2003 frei von der Aujeszkyschen Krankheit. Ende 2011 wurde die AK erstmalig in Niedersachsen bei Wildschweinen aus dem Oderwald und Umgebung (den Kreisen Salzgitter, Goslar und Wolfenbüttel) festgestellt. Das Veterinärinstitut des LAVES in Hannover hat am 11. Januar 2019 nun erstmals bei einem Wildschwein aus dem Heidekreis Antikörper amtlich nachgewiesen. Alle Schweinehalterinnen und -halter sind aufgefordert, die bekannten Biosicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten. Jägern wird dringend empfohlen, keinen Aufbruch von Wildschweinen an Hunde zu verfüttern.

Das LAVES hat ein Informationsblatt für Jäger herausgegeben.

Einschießen: GEE oder 100m Fleck?

Es wird ja immer wieder darüber diskutiert, ob man seine Jagdwaffe auf 100m oder auf die GEE einschießen sollte. Schon hier beginnen die ersten Unklarheiten und Diskrepanzen. Die GEE ist die „günstigste Einschießentfernung“. Das ist eine, aus meiner Sicht, unglückliche Übersetzung der „Point-blank-range“. Dieser Englische Begriff kommt vermutlich vom dem französischen pointé à blanc, „zeige auf weiß“ (das Auge der Zielscheibe) und wurde in den 1570ern erstmals erwähnt. Die Point-Blank-range gibt einen Bereich an in dem ein Schütze erwarten kann sein Ziel einer bestimmten Größe zu treffen ohne das Absehen an seiner Waffe zu verstellen.

Tatsächlich müssen wir an einen Bereich denken in dem wir treffen wollen wenn wir den Ausdruck GEE benutzen und das ist es auch worum es geht. Bei der Jagd möchten wir den Bereich des Tierkörpers treffen, bei dem der schnelle Tod eintritt und Qualen vermieden werden. Bei den verschiedenen Tierarten sind diese Flächen nun sehr unterschiedlich. Bei einem dicken Hirsch ist dieser letale Bereich sehr viel größer als bei einem Reh. Bei der Festlegung der GEE ist man von einem Jungfuchs ausgegangen. Die tödliche Fläche der Kammer ist hier etwa 8cm groß. Also ein Kreis mit einem Radius von 4cm (von der Mitte 4cm nach oben, 4cm nach unten und auch nach rechts und links). Innerhalb dieses 8cm großen Kreises soll das Geschoss einschlagen. Egal auf welche (jagdliche) Entfernung man schießt.

Deshalb definiert RWS die GEE so: „Als GEE wird der Punkt bezeichnet, an dem die Geschossflugbahn zum zweiten Mal die Visierlinie schneidet. Dabei darf sich das Geschoss nicht weiter als 4 cm von der Visierlinie entfernen.“

Hier in Bild 1 sehen wir unser 8cm großes Ziel und die Waffe. Visierlinie und Seelenachse des Laufes sind (zunächst) in einer Linie. Die Waffe ist also auf 0m „eingeschossen“. Die blaue Kurve ist die Bahn in der das Geschoss fliegt.
Drop-0-0
So würde das Geschoss also das Ziel (orange) verfehlen.

Jetzt schießen wir die Waffe einmal auf 100m ein und schauen wie die Bahn dann verläuft. Ich habe ein paar Hilfslinien zum Ziel hinzugefügt und die grüne Linie, die die Visierlinie zeigt. Das Absehen im Zielfernrohr hat eine Höhe von 4,7cm über der Seelenachse des Laufes.
Drop-0-100
Jetzt könnten wir unser Ziel im Bereich zwischen 25m und 125m gut treffen (Trefferbereich 100m lang). Die genaue Mitte treffen wir bei 100m. Bei allen anderen Entfernungen liegt der Treffer etwas tiefer (max. 4cm).

Ändern wir die Einstellung des Zielfernrohres noch einmal und schießen die Waffe auf GEE ein:
Drop-0-GEE
Jetzt hat sich der Trefferbereich noch einmal verschoben. Bei ca. 55m und bei ca. 135m treffen wir genau die Mitte des Zieles. Bei 100m sind wir 4cm hoch und bei ca. 30m und 158m (GEE) treffen wir 4cm tief (Trefferbereich 188m lang).

Die Winkel der Waffe im Diagramm sind natürlich enorm überzogen, die Werte selbst passen zu einer typischen .308 Winchester oder .30-06 Jagdmunition mit 168 grain Geschoss und einer V0 von 780m/s.

Fazit: Das einschießen der Waffe auf GEE vergrößert den Bereich in dem man ein Stück sicher treffen kann (in unserem Beispiel um 88%). Das Einschießen auf 100m bringt nur dann einen Vorteil, wenn man ein kleines Ziel in weniger als 30m Entfernung beschießen möchte.

Auf dem Schießstand, wenn man eine Scheibe auf 100m treffen soll muss der Treffer also 4cm über dem anvisierten Punkt liegen. Die GEE selbst hängt vom Kaliber, dem Geschoss und der Geschwindigkeit des Geschosses ab und wir im allgemeinen auf der Packung angegeben.

Achtung Kontrolle: Wenn Beamte die Gesetze nicht kennen

Im gemeinsamen Presseportal von Polizei und Zoll wird über diesen Vorgang informiert: Hauptzollamt Osnabrück: Verbotenes im Weihnachtspaket; Osnabrücker Zoll beschlagnahmt 1.500 Geschosse

Vergangene Woche haben Zollbeamte in einer abendlichen Kontrolle eine 26 jährige Frau kontrolliert die aus Holland kommend nach Schweden unterwegs war. Vor dem Beifahrersitz fanden die Beamten ein sehr schweres Weihnachtspaket und öffneten es. Das Paket enthielt 15 keine Boxen mit je 100 Geschossen im Kaliber 6mm.

< Zitat >: „Da die Geschosse dem Waffengesetz unterliegen, dürfen diese nur mit Waffenbesitzkarte und entsprechenden Begleitdokumenten mitgeführt werden, beides konnte die Frau nicht vorlegen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

Die Geschosse wurden sichergestellt. Gegen die Reisende wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz eingeleitet. Nach Ihrer Vernehmung konnte sie die Reise fortsetzen. Die weiteren Ermittlungen hat das Zollfahndungsamt Essen übernommen. < Zitat ende >

Her ist genau das passiert, was ich in persönlichen Gesprächen immer wieder zu vermitteln versuche: Es reicht nicht, wenn man selbst die Gesetzte gut kennt. Im Fall einer Kontrolle muss man auch noch das Glück haben an einen Beamten zu geraten, der die Gesetze auch kennt oder bereit ist, sich ggf. noch vor Ort schlau zu machen.

In diesem Fall hat die Frau nichts falsch gemacht. Sie hatte nur Geschosse bei sich, keine Munition. Nur ein Stück Metall das aus Sicht des Waffengesetzes mit einem Löffel oder einer Brille gleichwertig ist. Weder in Deutschland noch in den Niederlanden sind Geschosse als erlaubnispflichtige Teile gemäß Waffengesetz eingestuft. Bei uns regelt das §1 des Waffengesetzes bzw. Anlage 1 zum WaffG. In der Anlage ist genau definiert was eine Waffe ist, was Munition ist und welche Teile erlaubnispflichtig sind. Hätten die Beamten dieses Gesetz gekannt dann hätten Sie der Frau einen schönen Abend und eine gute Reise gewünscht und alles wäre gut gewesen. So durfte die Frau in einem Streifenwagen mitfahren, eine Zelle von innen sehen und einem Verhör als beschuldigte beiwohnen. Außerdem wurde ein Verfahren gegen sie eröffnet.

Wir Jäger sollten daraus lernen: Nur weil wir die Gesetze kennen und befolgen bedeutet das noch lange nicht, dass wir nicht extrem vorsichtig sein müssen!

Hier ein fiktives Beispiel: Ich bin Jäger und möchte zur Jagd. Ich schultere also meine Jagdwaffe und habe die Munition in der Tasche. Weil es ja nicht weit ist und ich mit dem Fahrzeug auch keine Unruhe im Revier machen möchte setze ich mich auf mein Fahrrad und fahre los. An der Ecke steht die Polizei und macht eine Geschwindigkeitskontrolle. Der Beamte sieht mich mit Waffe auf ihn zukommen und hält mich an. Da er das Gesetzt nicht richtig kennt und nicht weiß, dass ich korrekt handele ruft er ein zweites Einsatzmittel hinzu. Ich werde aufs Revier gebracht, die Waffe wird sicher gestellt und ein Verfahren wird eröffnet. Auch wenn ich absolut unschuldig bin und korrekt gehandelt habe zeiht sich so ein Verfahren eine ganze Zeit hin, bis es von der Staatsanwaltschaft eingestellt wird. In unserem Fiktiven Fall muss ich in dieser Zeit nun meinen Jagdschein verlängern. Das muss aber abgelehnt werden, da meine Zuverlässigkeit in Frage steht. Schließlich wird ja gegen mich ermittelt und eine Ermittlung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz ist auf jeden Fall ein Ausschlusskriterium zur Verlängerung meiner Papiere. Die Waffe bekomme ich auch erst nach Abschluss des Verfahrens wieder.

Die Beamten vor Ort, bei einer Kontrolle, muss man aber auch verstehen. Plötzlich steht ein Bürger vor ihnen, der mit Waffen oder Munitionsteilen Umgang hat. Das ist eine bedrohliche Situation!

Wir Jäger sollten also im Umgang mit unseren Waffen lieber etwas mehr Vorsicht walten lassen und einem kontrollierenden Beamten rechtzeitig darüber informieren, dass er bei einer weiterführenden Kontrolle eine legale Waffe finden wird und nicht erschrecken soll.

ASP und Wolf die Topthemen vereinigt?

Am vergangenen Freitag wurde auf der Website der „European Wilderness Society“ ein interessanter Artikel veröffentlicht der meiner Meinung nach Erwähnung verdient. Der Artikel „Wolfpacks Manage Disease Outbreaks“ also „Wolfsrudel steuern Krankheitsausbrüche“ geht dabei auf Daten aus der Slowakei ein, die belegen sollen dass der Wolf die Ausbreitung der klassischen Schweinepest eindämmen oder sogar stoppen kann.

Hier zunächst eine kurze Zusammenfassung und Übersetzung des Artikels:

Wölfe sind als faule Jäger bekannt. Daher wählen sie immer die einfachste Beute aus, d.h. junge, kranke oder alte Tiere. Diese Präferenz für die leichte Beute beeinflusst die Populationsdynamik und Altersstruktur des Wildes. Insbesondere beim Ausbruch von Krankheiten spielt der Wolf eine entscheidende Rolle, um die Anzahl der befallenen Tiere in Schach zu halten. Daten aus der Slowakei unterstreichen die wichtige Position des Wolfes als „Arzt der Wildnis“.

Der Artikel geht davon aus, dass die natürliche Auslese die ASP in Schach halten kann. Fakt ist, dass die ASP durch Körperflüssigkeiten der erkrankten Tiere weiter getragen wird und dass der Mensch mit kontaminierten Fahrzeugen, Kleidung sowie mit Jagd- und landwirtschaftlichen Geräten Hauptüberträger ist.

Wildschweine gehören zu den Haupt-Nahrungsquellen der Wölfe und ein geschwächtes Tier ist einfacher und risikoloser zu erlegen als ein gesundes und wehrhaftes Tier. Anhand von Grafiken werden Studien zur klassischen Schweinepest aus den 1990er und 2000er Jahren dargestellt aus denen hervorgeht, dass es in Wolfsgebieten 13 Mal weniger befallene Wildschweine gab (7% in Wolfsgebieten und 93% in den übrigen Gebieten).

Soweit zum Artikel.

Zwei Fragen müssen wir (Jäger) uns stellen:

  1. Sind die Erkenntnisse aus der Slowakei auf die ASP übertragbar?
  2. Hat der Wolf wirklich nur negative Presse verdient?

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) nennt auf seiner Internetseite eine Inkubationszeit von 2 bis 15 (typischerweise 4) Tagen für die ASP. Danach bricht die Krankheit aus und verläuft in 7 bis 10 Tagen fast immer tödlich. Die Symptome sind zunächst hohes Fieber und Abgeschlagenheit gefolgt von Husten, Atemnot, blutigem Durchfall, Erbrechen etc. Die Inkubationszeit und der Verlauf sind bei der ASP also eher etwas kürzer als bei der klassischen Schweinepest. Müde und abgeschlagen, also eine leichte Beute, sind die Tiere aber in beiden Fällen. Da nur Schweine infiziert werden können und diese sich frühzeitig absondern könnte es also durchaus sein, dass die selektive Jagd des Wolfes sich positiv auf die Ausbreitung der ASP auswirkt.

Man darf auf jeden Fall gespannt sein und ich hoffe, dass es objektive, wissenschaftliche Studien zu diesem Thema geben wird, wenn die ASP erst einmal großflächig ausgebrochen ist.

Bis dahin sollten wir (Jäger) uns vielleicht etwas zurückhalten und Propaganda und Polemik in unseren Diskussionen nicht die Oberhand gewinnen lassen. Damit disqualifiziert man sich schnell. Nicht alles was man hört ist zwangsläufig immer wahr und sollte, ohne es zu hinterfragen, weitergetragen werden. Auch dann nicht, wenn es genau das ist was man gerne hören möchte.

Die Ausbreitung der ASP von Schwein zu Schwein hat nur bei zu hoher Wilddichte eine Chance. Eine zu hohe Wilddichte ist immer schädlich. Das gilt auch für den Wolf. Der reguliert seine Wilddichte allerdings selbst erheblich besser als wir die Wilddichte bei den Wildschweinen.

Für die ruhigen Tage der Weihnachtszeit noch etwas zum Nachdenken: Angenommen der Wolf wird als jagdbares Wild in das BJagdG aufgenommen. Wird das dann so formuliert, dass wir Jäger auch für den Wildschaden aufkommen müssen, den der Wolf verursacht?